Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih GmbH – “Movie 43″

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Momentan werden von der Kanzlei Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung des Filmwerks „Movie 43" verschickt.

Worum geht es bei der erhaltenen Abmahnung?

Dem betroffenen Anschlussinhaber wird vorgeworfen die US-amerikanische Episoden-Filmkomödie „Movie 43" auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordert die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Des Weiteren soll der Betroffene die abgemahnte Datei unverzüglich und dauerhaft von seinem Rechner löschen.

Wie reagiere ich am besten, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Als Erstes sollten Sie keinesfalls in Panik verfallen und unüberlegte, voreilige Handlungen treffen. Stattdessen ist es ratsam einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu beauftragen. Auch kann Ihnen der Rechtsanwalt die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten darlegen. Des Weiteren ist es wichtig, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Nur durch die Abgabe einer solchen verhindern Sie die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens. Jedoch ist ausdrücklich von der Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung abzuraten. Diese enthält regelmäßig ein Schuldanerkenntnis, welches bei gerichtlichen Verfahren als Beweismittel gegen Sie verwendet werden könnte. Außerdem erfolgt eine Bindung an die Erklärung von über 30 Jahren. Um diese Nachteile zu umgehen, sollten Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Eine solche sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken und zu Ihren Gunsten formuliert werden. Bei der Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung kann Ihnen der fachkundige Rechtsanwalt helfen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Falls Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, könnte ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse unterlaufen sein. Vor Gericht trägt regelmäßig die Rechteinhaberin bzw. Urheberin die Beweislast, ob die Ermittlung der IP-Adresse zu dem Anschlussinhaber korrekt war.

Falls zwar nicht Sie, aber Ihr Lebenspartner oder Ihr Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Als Störer besteht keine Schadensersatzpflicht. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht.

Um mehr über die Haftung der Eltern für Ihre Kinder zu erfahren, folgen Sie diesem Link: http://www.abmahnhelfer.de/haften-eltern-fur-ihre-kinder.

In jedem Fall lohnt sich eine rechtliche Prüfung Ihres konkreten Einzelfalles! Gern übernehmen wir diese für Sie. Melden Sie sich doch unter der Telefonnummer: 0800-866 22 66 für ein kostenloses Erstgespräch oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus. 

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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