Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH - „Homeland“

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Die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH hat die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) beauftragt, Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an der Serie „Homeland“, Staffel 2, Folge 2 und 5 abzumahnen.

In dem Abmahnschreiben heißt es, der Betroffene soll die Serie „Homeland“, Staffel 2, Folge 2 und 5 anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer fordert im Namen ihrer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 1.090,00 Euro. Außerdem soll das abgemahnte Werk unverzüglich und dauerhaft von dem Rechner gelöscht werden.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen oder der Forderung übereilt nachkommen. Durch diese voreiligen Handlungen können Sie Ihrem Verteidiger die Verhandlungsbasis vernichten und Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Stattdessen sollten Sie also zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf das Internet- und Urheberrecht spezialisiert hat. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche überprüfen und zudem eine modifizierte Unterlassungserklärung, die ausschließlich die nötigen Angaben enthält, abfassen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grund dafür ist, die tatsächliche Vermutung, dass dieser der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der sogenannten Störerhaftung unterschieden. Der Störer ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt und daher mitverantwortlich für die von einem anderen begangene Urheberrechtsverletzung ist. Jedoch kann sich auch der Störer von der Haftung befreien. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, hängt von der jeweiligen Konstellation ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Gerne überprüfen wir Ihre Abmahnung! Rufen Sie uns dafür an oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus. Sie erhalten bei uns ein kostenloses Erstgespräch mit einer anwaltlichen Ersteinschätzung. Unsere Leistungen bieten wir bundesweit zu sehr fairen Preisen an.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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