Abmahnung durch Waldorf Frommer - "It Boy - Liebe auf ranzösisch"

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Im Auftrag der Universum Film GmbH versenden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „It Boy - Liebe auf Französisch". Die Betroffenen sollen die Komödie über eine illegale Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten und somit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne jegliche Einwilligung der Rechteinhaberin Universum Film GmbH erfolgt ist, sei diese in ihren Rechten verletzt worden. Aufgrund dessen seien der Rechteinhaberin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden, welche die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft nun geltend machen.

Was wird von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer gefordert?

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern die Abgemahnten auf innerhalb einer festgesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gelichermaßen wird den Betroffenen angeboten einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Sofern die Abgemahnten den geforderten Betrag begleichen, sähen die abmahnende Partei ihre Forderungen als abgegolten an.

Wie sollte ich nach Erhalt einer solchen Abmahnung reagieren?

Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „It Boy - Liebe auf Französisch" erhalten, so sollten Sie diese auf jeden Fall ernstnehmen und angemessen auf diese in der vorgegebenen Frist reagieren. Anderenfalls könnten gegen Sie weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, welche mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wären.

Um jedoch angemessen reagieren zu können sollten Sie folgende Handlungsempfehlungen beachten:

1.      Nicht voreilig zahlen!

2.      Nichts unterschreiben!

3.      Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.      Anwalt fragen!

Keinesfalls ist es ratsam die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung voreilig abzugeben. Diese enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig. Insbesondere da die Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis der Forderungen der Gegenseite darstellt und Sie an die Erklärung über einen Zeitraum von 30 Jahren gebunden sind. 

Mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes sollte diese erst „modifiziert" werden. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden.

Auch der geforderte Geldbetrag sollte nicht ohne vorherige rechtliche Überprüfung gezahlt werden. Denn der meist pauschal in die Haftung genommene Anschlussinhaber haftet gerade nicht in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung über den angegeben Anschluss begangen worden ist, kann die Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter die verübten Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern ein Dritter selbstverantwortlich die Verletzungshandlung vorgenommen hat. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Auch ist selbst die Störerhaftung schon ausgeschlossen, sofern der Anschlussinhaber seiner ihm auferlegten Überwachungs- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.

In jedem Fall lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung Ihres Einzelfalles.

Unser Team von Abmahnhelfer.de greift auf jahrelange Erfahrung hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück. Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer: 0800 - 866 22 66 für ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ihnen gerne eine erste anwaltliche Einschätzung geben.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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