Abmahnung erhalten: Was droht und was tun?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Achtung: eine Abmahnung bringt Sie in die Nähe einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Die Abmahnung können Sie aus der Personalakte klagen.
  • Sie sollten vorab das Gespräch suchen und/oder Ihren Arbeitgeber zur Entfernung auffordern.

Eine Abmahnung ist eine Warnung an den Arbeitnehmer, ein Fehlverhalten künftig nicht mehr zu wiederholen.

Risiko einer Abmahnung

Eine Abmahnung birgt das Risiko, eine ver­hal­tens­be­ding­te, sogar fristlose Kündi­gung zu erhalten. Denn die Abmahnung ist Voraussetzung hierfür. Man hat quasi einen verhaltensbedingten „Freischuss“, der abgemahnt werden muss. Kommt es zu einer Wiederholung, kann die Kündigung ausgesprochen werden.

Klage auf Entfernung der Abmahnung

Das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung lässt sich durch eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung reduzieren. Der Nachweis dessen, dass die Abmahnung gerechtfertigt war, muss vom Arbeitgeber geführt werden.

Wie gehe ich vor?

Zunächst fordern Sie Ihren Arbeitgeber nachweisbar, also schriftlich und/oder per E-Mail auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Alternativ:

  • Sie akzeptieren die Abmahnung. Diese wird nach einigen Jahren des "Wohlverhaltens" gewissermaßen unwirksam, bleibt aber in der Akte.
  • Sie können eine Gegendarstellung hereingeben.
  • Sie können den Betriebsrat um Vermittlung bitten. Das kann allerdings auch nach hinten losgehen, wenn der Betriebsrat eine für Sie unvorteilhafte Einigung mit dem Arbeitgeber trifft.

Wenn Sie die Abmahnung keinesfalls akzeptieren wollen, können Sie deren Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen.

Arbeitgeber hält an der Abmahnung fest

Ihr Arbeitgeber kann zunächst anwaltlich aufgefordert werden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Bei schlüssiger Darlegung, warum die Abmahnung rechtlich nicht haltbar ist, erfolgt dies grundsätzlich auch. Sollte dies nicht fruchten, kann Klage eingereicht werden.

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Eine Abmahnung ist in der Regel unwirksam, wenn:

  • der Inhalt nicht stattgefunden hat
  • sie das Fehlverhalten nicht exakt beschreibt
  • sie unvollständig ist
  • sie nicht von einem Personalverantwortlichen unterschrieben wurde

Risiken eines Prozesses

Ein Prozess auf Entfernung der Abmahnung kann sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Je nach Betrieb besteht die Möglichkeit, dass ihr Arbeitgeber dies persönlich nimmt. Eigentlich kurios, denn er hat Sie ja gerade abgemahnt und Sie wehren sich hiergegen lediglich.

In größeren Betrieben besteht diese Befürchtung meist weniger. Wird die Abmahnung erfolgreich aus der Personalakte geklagt, besteht ferner die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit weiteren Abmahnungen „nachbessert“.

Wichtig!

Wenn eine Abmahnung aus formalen Gründen unwirksam ist, etwa weil der falsche unterschrieben hat, ist es manchmal besser, keine schlafenden Hunde zu wecken. Denn der Arbeitgeber wird die Abmahnung dann wirksam wiederholen und vom richtigen unterzeichnen lassen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung, der eine unwirksame Abmahnung zuvorgekommen ist, ist aber unwirksam.

Holen Sie sich Unterstützung!

Wehren Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten eine Einschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

Kanzlei Albrecht
 Am Markt 9
 36251 Bad Hersfeld

www.kanzlei-hersfeld.de

RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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