Abmahnung „filesharing“ erhalten – Vorgehen?

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Vorbemerkung: Der nachfolgende Kurz-Text soll lediglich einen ersten Überblick verschaffen; er kann und will auf keinen Fall eine abschließende Rechtsberatung beim Rechtsanwalt oder einer Verbraucherschutzstelle ersetzen. 

Jährlich werden hunderttausende urheberrechtliche Abmahnungen einschlägiger Rechtsanwaltskanzleien versandt.

Was wird verlangt? 

  • Die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung;
  • Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie;
  • und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung.

1. Was bedeutet Filesharing?

Filesharing (oder file sharing) bedeutet sinngemäß Datenaustausch. Es werden über ein Datennetz Dateien ausgetauscht, in der Regel werden dafür spezielle Programme verwendet, wodurch ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) aufgebaut wird. Problem ist, dass viele Nutze oder Abgemahnte gar nicht wissen, dass sie innerhalb dieses Netzwerkes anderen Nutzern auf dem eigenen PC Dateien – Filme, Musik etc. – zur Verfügung stellen zum Download (!). Die Folge ist, dass unbegrenzt viele Internetuser ein urheberrechtlich geschütztes Werk frei nutzen können. Und genau hier werden Interessen Dritter (Musik- und Filmindustrie u. a.) verletzt, weswegen es zu sog. „Abmahnung wegen Filesharing“, „Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen“ etc. kommt.

2. Abmahnung erhalten – was tun?

Zunächst gilt folgende juristische Grundregel: Nicht Sie als Abgemahnte, sondern die Gegenseite (z. B. Universum Film GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH oder andere, jedenfalls vertreten durch einen Rechtsanwalt) trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten) begründet sind, d. h., dass Sie eine urheberrechtliche Verletzung begangen haben. 

Daher prüfen Sie durch Lektüre des Schriftsatzes, ob die Behauptungen wahr sind, z. B. indem Sie Fragen stellen wie: Wurde die Rechtsanwaltskanzlei überhaupt bevollmächtigt? Ist meine IP-Adresse korrekt? Wann soll ich den Film heruntergeladen haben? War ich an jenem Tag zu Hause? Kommen Andere in Betracht? Wenn ja, wer (z. B. Kinder)? Wenn Kinder in Betracht kommen, so ist fraglich, ob Sie als Erziehungsberechtigte/r vorher richtig gehandelt haben, z. B. das Kind darauf hingewiesen haben, dass nur bestimmte Internetseiten besucht werden dürfen (dazu gibt es wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofes). 

Wird ein Vergleichsangebot gemacht, das abschließend ist oder behält sich die Gegenseite vor, weitere Abmahnungen zu schicken? 

3. Abmahnung erhalten – Vorwürfe sind korrekt!

Sollten Sie die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben, so rate ich Ihnen, sich vergleichsbereit zu zeigen, da ein Klageverfahren nicht nur langwierig, sondern auch kostenintensiv sein dürfte. 

4. Abmahnung erhalten – Vorwürfe falsch!

In diesem Fall rate ich Ihnen zu bestreiten, darüber hinaus aber die Bereitschaft aufzeigen, den möglichen Täter entweder selbst ausfindig zu machen (z. B. Freunde oder Familienangehörige) oder aber zumindest eine Strafanzeige zu erstatten und dies der Gegenseite mitzuteilen, da Sie als Anschlussinhaber grundsätzlich der Verantwortliche sind. 

Bei weiteren Fragen zum Thema „Abmahnung – Filesharing“ können Sie mich gerne anschreiben an nebenstehende E-Mail-Adresse oder Faxnummer oder anrufen unter meiner Mobilrufnummer.


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