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Abmahnung, Filesharing, Urheberrechtsverletzung – Eltern haften nicht für volljährige Kinder!

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1. In einem Prozessverfahren vor dem Landgericht Hamburg streiten die Parteien über die Frage, ob Eltern bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Rahmen der Störerhaftung für ein etwaiges Verhalten ihrer im Haushalt lebenden volljährigen Kinder haften. Die angeblich durch die Handlung verletzten Urheber hatten über ihre Rechtsanwälte die Eltern in Anspruch genommen. Die Verletzungshandlung wäre aber allenfalls den im Haushalt lebenden volljährigen Kindern zuzuordnen gewesen.

2. Die Kläger argumentieren, dass die Eltern für etwaige Handlungen ihrer Kinder als Störer haften; sie hätten ihre Kinder nicht oder nicht genügend überprüft, um etwaige Verletzungshandlungen zu vermeiden.

3. Das Landgericht Hamburg teilt in einem Hinweisbeschluss - LG Hamburg 21.06.2012 Az. 308/11- diese Argumentation der Kläger nicht.

Das Landgericht Hamburg weist daraufhin, dass die Frage einer Prüfpflicht der Eltern im Rahmen der Störerhaftung für im Haushalt lebende volljährige Kinder umstritten sei. Es nimmt ausdrücklich Bezug auf einen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (in GRUR-RR 2008,73f), welches entschieden hatte, dass eine Prüfpflicht ohne konkreten Anlass nicht besteht. Diese Auffassung wird auch vom LG Mannheim vertreten (MMR 2007,267).

Das Landgericht Hamburg bekennt sich in dem zugrunde liegenden Hinweisbeschluss zu dieser Rechtsauffassung. Gestützt auf Art. 6 Grundgesetz, führt das Landgericht folgendes aus:

 „ Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. ...Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem - grundgesetzlich geschützten - familiären Verbund ist es weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen."

4. Das Landgericht weist die Kläger im Ergebnis daraufhin, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung der Eltern in Betracht kommt.

5. Anmerkung: Die hier entscheidende Rechtsthematik ist nicht unumstritten. Soweit sich Abmahnkanzleien auf angeblich ihnen günstige Gegenentscheidungen berufen, sollten diese sehr genau und umfassend überprüft werden, ob sie auf den zugrunde liegenden Fall überhaupt anwendbar sind. In jedem Fall kann mit diese Verfügung des LG Hamburg und auch des OLG Frankfurt am Main genauso wichtig gegen gehalten werden. Diese Situation bedeutet nicht nur ein Prozessrisiko für die betroffenen Abgemahnten, sondern genauso für die Abmahnkanzleien und ihre Auftraggeber. Dies zumindest solange bis der Bundesgerichtshof die Frage abschließend entscheiden wird. Der Familienverbund darf nicht zum Überwachungsinstrument der Abmahnindustrie werden.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust - IT-Recht, EDV-Recht, Urheberrecht

Kanzlei BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte


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