Abmahnung Frommer Legal: Dune

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Die bekannte Abmahnkanzlei Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) mahnt derzeit wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Film „Dune“ ab.

Welcher Film wurde abgemahnt?

Dune (alternativ auch: Dune: Part Oneist ein US-amerikanischer Science-Fiction. Der Film erschien im September 2021.

Der Film Dune spielt im Jahre 10191. Es herrscht ein gigantischer Machtkampf um die Vorherrschaft über das Galaktische Imperium der Menschheit. Fürst Leto wird deshalb von dem kosmischen Imperator Shaddam IV auf den unwirtlichen Wüstenplaneten Arrakis geschickt. Dort leben monströse Sandwürmer. Diese Würmer produzieren eine mentale Droge: das Spice. So wird dann Letos Sohn Paul, mit Hilfe dieser Droge, zum Erlöser und Befreier der unterdrückten Wüstenplaneten-Bewohner.

Was ist eine Abmahnung wegen Filesharing?

In der Abmahnung wird gegenüber dem Abgemahnten der Vorwurf erhoben, den Film über eine Internettauschbörse (Filesharing-Plattform/P2P) zum Download bereitgestellt zu haben. Adressat der Abmahnung ist dabei immer der Anschlussinhaber des Internetanschlusses.

Dies hat einen einfachen Grund: Nach der Rechtsprechung streitet gegen den Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft. Ziel der Rechtsverteidigung ist es daher grundsätzlich immer, diese Vermutung zu erschüttern. Den Abgemahnten trifft hierzu eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das heißt, er muss mit Blick auf die konkrete Rechtsverletzung ein plausibles, alternatives Tatgeschehen so konkret wie möglich darlegen.

Was wird von Ihnen gefordert?

In der Abmahnung wird gegenüber dem Adressaten zunächst ein sogenannter Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Hierzu soll der Abgemahnte innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Zudem wird ein Lizenzschaden geltend gemacht. Dieser ist hoch, weil mit dem Vorgang des Downloads zugleich ein Upload verbunden ist – indem der „file“ „geshared“, also geteilt wird – und so einem weltweiten Publikum öffentlich zugänglich gemacht wird.

Schließlich werden gegenüber dem Adressaten die aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht.

Im Interesse einer raschen Erledigung der Sache wird dem Adressaten schließlich ein Vergleichsangebot über derzeit 938,50 EUR pro Film angeboten.

Wie sollten Sie reagieren?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst! Die Abmahnung ist kein Fake!

Auch wenn man für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, sollte eine Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werden. Damit ist kein Schuldeingeständnis verbunden. Gleichzeitig ist es aber eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr der vorgeworfenen Rechtsverletzung beseitigt – womit man den Unterlassungsanspruch erfüllt.

Wurde die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ausgeräumt, stehen nur noch die oben genannten Zahlungsansprüche im Raum.

In diesem Stadium kommt eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite in Betracht. Mit anwaltlicher Hilfe kann hier ein deutlich niedrigerer Zahlbetrag ausgehadelt werden.

Droht ein Gerichtsverfahren?

Ja! Kommt keine Einigung zu Stande, schickt Frommer Legal regelmäßig Zahlungsaufforderungen. Irgendwann heißt es, die Vorbereitungen des Gerichtsverfahrens seien abgeschlossen. Dies ist oftmals die letzte Möglichkeit, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung keine weiteren Kosten entstehen zu lassen.

Kommt keine außergerichtliche Einigung zu Stande, wird Frommer Legal einen Kosten auslösenden Mahnbescheid beantragen. Wird hiergegen kein Widerspruch erhoben, wird ein Vollstreckungsbescheid beantragt – und der Abschnitt jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten droht.

Wird Widerspruch erhoben, wird die Sache vorm zuständigen Gericht verhandelt – und es kommt darauf an, ob der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast nachkommt. Die Anforderungen an die Substanz des Vortrages schwanken bei den einzelnen Gerichten. Die Gegenseite wird aber immer argumentieren, dass man nur pauschal – und nicht konkret ein alternatives Tatgeschehen dargelegt wird.

Im Ergebnis kommt es – außergerichtlich wie gerichtlich - in der Rechtsverteidigung also darauf an, ein alternatives Tatgeschehen so detailreich wie möglich darzulegen. Wird kein Schuldeingeständnis eines Dritten präsentiert, muss man seine Recherchen dokumentieren! Ohne anwaltliche Hilfe wird dies (im Gerichtsverfahren) kaum gelingen.

Wie können Sie konkret auf die „Dune" - Abmahnung reagieren?

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen verunsichern. Diese werden nur gesetzt, um Sie unter Druck zu setzen.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren.
  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, sofern Sie als Täter ausscheiden. Dokumentieren Sie Ihre Recherchen
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und lassen sich durch einen Anwalt beraten.
  • Zahlungen sollten ohne fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgen. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Daher ist es unerlässlich, sich anwaltlichen Rat zu holen.
  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir haben jahrelange Erfahrung mit Frommer Legal. Wir beraten Sie gerne.

Besuchen Sie uns auf unserer Kanzlei-Website.

Ihr Rechtsanwalt Moritz Ott

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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