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Abmahnung für die Filme „Iron Man 2“ und „Iron Man 3“

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Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Filme „Iron Man 2“ und „Iron Man 3“ namens der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft Iron Man, namentlich Robert Downey Jr., durfte bisher schon 3 Mal, an den Kinokassen jeweils sehr erfolgreich, die Welt vor allerlei Bösewichten retten. Bei so großem Erfolg ist es wenig erstaunlich, dass bereits über eine weitere Fortsetzung der Iron Man Filme konkret nachgedacht wird. Ein vierter Film dürfte aber nicht vor 2016 in die Kinos kommen.
Wenig erstaunlich ist, dass erfolgreiche Filme auch Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen wegen des nutzen illegaler Tauschbörsenangebote im Internet werden. Namens der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft versendet die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer sowohl für „IRON Man 2“, als auch für die aktuellen Film „Iron Man 3“ urheberrechtliche Abmahnungen.

Keine Sensation, aber eher selten ist es, wenn die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Filme, „Iron Man 2“ und „Iron Man 3“ in einem Abmahnungsschreiben abmahnen. Schließlich ist der Film „Iron Man 2“ schon im Mai 2010 in den deutschen Kinos zu sehen gewesen.

Mit dieser Abmahnung wird dem Anschlussinhaber mitgeteilt, dass über seine Internetverbindung über einen Zeitraum von 13 Stunden festgestellt wurde, dass sowohl der Film „Iron Man 2“ als auch der Film „Iron Man 3“ im Internet durch Nutzung illegaler Tauschbörsen verbreitet wurden. Technisch nichts Besonderes ist es, dass mehre Dateien gleichzeitig parallel über Tauschbörsen heruntergeladen werden können, nicht verwunderlich ist es daher, dass nur eine IP-Adresse genannt wurde.

Während es sich bei „Iron Man 3“ um einen aktuellen Kinofilm handelt, war der Film „Iron Man 2“ schon im Mai 2010 in den deutschen Kinos zu sehen und die Veröffentlichung der DVD-Fassung erfolgte im Oktober 2010.

Eine im Jahre 2013 erfolgte Beauskunftung des Namens des Anschlussinhabers durch den Internetprovider für ein im Mai (Film)/Oktober 2013 erschienenes Werk ist seit der Entscheidung des BGH (I ZB 80/11) aus dem Jahre 2012 möglich. Zu dem in § 101 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG normieren Auskunftsanspruch hob der BGH die Entscheidung des OLG Köln auf, wonach ein Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ nur dann vorliegt, wenn das Werk sich in der heißen Verkaufs- oder Verwertungsphase befindet, die in der Regel ab Erscheinen des Werkes sechs Monate besteht. Nach der BGH-Entscheidung gilt zum Auskunftsanspruch vielmehr, dass ein „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“ für den Auskunftsanspruch nicht mehr erforderlich ist, sondern nur noch eine Abwägung der Rechte des Anschlussinhabers, des Auskunftspflichtigen und des Nutzers. Der BGH hat damit die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gesenkt, so dass ein solcher Antrag auf Beauskunftung über den Namen des Anschlussinhabers in Regel immer erfolgreich ist.

Abgemahnte Anschlussinhaber brauchen aber hier nicht Ihren Mut zu verlieren. Immer ist die Frage zu prüfen, ob gerade der Anschlussinhaber auch für eine solche Rechtsverletzung über seine Internetverbindung auch verantwortlich ist. Nicht selten wird ein Internetanschluss durch mehrere Hausbewohner benutzt. Nicht nur in einem solchen Fall ist dem Anschlussinhaber daher geraten, sich professionell gegen ein solches Abmahnschreiben zu verteidigen. Gerade wegen einer Urheberrechtsverletzung an gleich zwei Filmwerken, hier den Filmen „Iron Man 2“ und „Iron Man 3“ wird mit dem Abmahnschreiben mit EUR 1.481,30, eine nicht unerhebliche Vergleichssumme gefordert. Neben der bei zwei Filmen hohen Vergleichssumme ist bei der Unterlassungserklärung unbedingt zu beachten, dass dieses Unterlassungsversprechen möglichst eng formuliert sein sollte, dies gilt sowohl für die darin umfassten Werke als auch für die Höhe der Vertragsstrafe im Fall eines neuerlichen Verstoßes.
Ob die Rechtsanwälte Waldorf Frommer auch für „Iron Man 4“ mit oder ohne Robert Downey Jr in der Hauptrolle nach 2016 Abmahnungen verschicken wird, ist unbekannt. Anschlussinhaber, die sich mit einer Abmahnung für die bisherigen drei „Iron Man“ Filme durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer herumschlagen müssen, mag es jedoch trösten, dass sie sich sowohl gegen die beigefügte Unterlassungserklärung als auch die geforderte Vergleichssumme erfolgreich wehren und so den Schaden erheblich begrenzen können. Für Fragen zu Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Filmwerke, beispielsweise wie „Iron Man 2“ und „Iron Man 3“, stehen wir Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.


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