Abmahnung "Grand Budapest Hotel" Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox, 815,00 EUR

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Waldorf Frommer mahnen weiterhin wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab. In einer aktuell zur Bearbeitung vorgelegten Abmahnung geht es dabei um den Film „Grand Budapest Hotel“ der Mandantin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Letztlich handelt es sich um ein massenhaft verschicktes Standardschreiben der für Filesharing-Abmahnungen bekannten Kanzlei aus München, welches an den ermittelten Internetanschlussinhaber verschickt wird.

Unser Tipp, für Betroffene einer Filesharing Abmahnung wegen des Films „Grand Budapest Hotel“: Ruhe bewahren und nicht sofort unterschreiben, nicht bezahlen.

Sie können folgende Stichpunkte zur Prüfung der Ansprüche aus der Abmahnung wegen Filesharings nutzen, die sich allein gegen den Anschlussinhaber richten: Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber bezahlen und sind Sie überhaupt für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen verantwortlich?

Dies kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Da sich die Ansprüche nur gegen den Anschlussinhaber richten, kommt es allein auf dessen Verantwortlichkeit an der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an. Bei berechtigten Zweifeln und einem Sachverhalt, der die Verantwortlichkeit der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber widerlegt, könnten die Ansprüche auch gerichtlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Eine wichtige Bedeutung für eine Haftung haben dabei die Art und Weise der WLAN-Sicherung sowie die Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch andere, z. B. Familienangehörige oder Mitbewohner. Laut den Gründen des BGH-Urteils vom 8. Januar 2014 (Az.: I ZR 169/12, „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast, wenn er angibt:

„…, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Gern können Sie sich bei Fragen zum Vorgehen und den rechtlichen Möglichkeiten an unsere Kanzlei wenden, wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Ziel unserer Rechtsberatung und ggf. Vertretung ist eine schnelle und vor allem effektive Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Im Übrigen hat der BGH (Urteil vom 3. Juli 2014, Az.: III ZR 391/13) erst vor kurzem entschieden, dass ein Speichern der IP-Adressen des Anschlussinhabers beim Anbieter für 7 Tage zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass der Telefon-/Internetanbieter die massenhaft vorkommenden Angriffe und Störungen ansonsten weder eingrenzen noch beseitigten könnte. Dies widerspreche auch nicht der EuGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, da diese nicht miteinander vergleichbar seien.  

Wir stehen mit unserer Erfahrung in Filesharing-Angelegenheiten gerne zur Verfügung und informieren Sie umfangreich über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Ihre Möglichkeiten in Ihrem speziellen Einzelfall. Sprechen Sie mit uns, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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