Abmahnung iAv. der Splendid Film GmbH - „Nix wie weg vom Planeten Erde“

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Den Empfängern der Abmahnungen, ausgesprochen durch die Kanzlei Sasse und Partner, wird von der angeblichen Rechteinhaberin Splendid Film GmbH vorgeworfen, den urheberrechtlich geschützten Film „Nix wie weg vom Planeten Erde“ illegal von einer Internettauschbörse heruntergeladen und es damit zugleich ohne Berücksichtigung von Rechten der Splendid Film GmbH öffentlich zu einem weiteren illegalen Download zu Verfügung gestellt zu haben.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nix wie weg vom Planeten Erde“ wurden, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Von Handlungen wie Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, Zahlung des geforderten Betrags oder sogar Unterzeichnung der meist beigefügten Unterlassungserklärung sollten Sie unbedingt Abstand nehmen.

Bei einem frühzeitigen Unterzeichnen der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung laufen Sie Gefahr, alle Forderungen der Splendid Film GmbH anzuerkennen. Auch ist in dieser oftmals eine zu hohe Vertragsstrafe enthalten, die im Falle einer Zuwiderhandlung fällig wird. Da die Erklärung jedoch regelmäßig den Erklärenden über 30 Jahre an den Inhalt bindet, können die Folgen bis weit in die Zukunft verheerend sein. Ein fachkundiger Rechtsanwalt sollte daher das Erklärungsmuster abändern, sodass die Nachteile ausgeräumt werden.

Gleiches gilt für die Zahlungsaufforderung. Auch dieser sollte nicht vor einer rechtlichen Überprüfung nachgekommen werden. Ihr Rechtsanwalt wird das Verteidigungsziel haben, die Zahlungsaufforderung so weit, wie es im Einzelfall geht, zurückzuweisen. Durch eine vorher getätigte Zahlung ist dies jedoch regelmäßig nicht mehr möglich.

Dieses Verteidigungsziel kann insbesondere dann realisiert werden, wenn beweissicher eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nix wie weg vom Planeten Erde“ veranlasst haben, sondern ein den Anschuss mitnutzender Dritter, wie ein Mitbewohner, Kind oder der Ehepartner.

Zwar können Sie dennoch in die Haftung genommen werden, aber lediglich als Störer. Bezüglich der Störerhaftung ist jedoch zu beachten, dass auch diese entfällt, sofern Sie den Ihnen obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen sind. Dies ist in der Regel bereits dann zu bejahen, wenn Sie ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben und ein Verbot ausgesprochen beziehungsweise einen Hinweis bezüglich der Illegalität des Filesharings gegeben haben. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies auch gegenüber Ihren volljährigen Kindern. So entschied der BGH, dass gerade keine anlasslose Überwachungspflicht gegenüber den Kindern anzunehmen ist (http://www.wvr-law.de/blog/allgemein/bgh-verneint-haftung-von-eltern-fuer-illegales-filesharing-durch-volljaehrige-familienmitglieder).

In der Regel lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung des Einzelfalls.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!


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