Abmahnung - Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner i.A.d. RAPS GmbH & Co. KG: wg. Markenrechtsverletzung "MAGIC"

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Die Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner hat in der Vergangenheit für die RAPS GmbH & Co. KG abgemahnt.

Die Raps GmbH & Co. KG ist ein deutsches, international agierendes Lebensmittelunternehmen aus Kulmbach in Bayern. Die Raps GmbH & Co. KG produziert und vertreibt u.a. Gewürze, Lebensmittelinhalts- und Zusatzstoffe sowie Frisch- und Fertiglebensmittel. Dabei hat die Raps GmbH & Co. KG Markenrechte an verschiedenen Marken.

Eine der geschützten Marken der Raps GmbH & Co. KG ist „MAGIC“, unter der eine Reihe von Gewürzen bzw. Gewürzsaucen verkauft werden. Dem Abgemahnten wurde vorgeworfen diese Marke „MAGIC“ unberechtigterweise verwendet zu haben und dadurch die Markenrechte der RAPS GmbH & Co. KG verletzt zu haben. Daher wird in der Abmahnung u.a. ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Was können Sie bei einer Abmahnung unternehmen?

Bevor Sie bezüglich der gestellten Forderungen tätig werden, sollte überprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen. Weiterhin sollte genau geprüft werden, ob die Forderungen auch in genannter Höhe bzw. Umfang bestehen.

Wichtig ist, dass Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben. Mit einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich nämlich gegenüber dem Abmahnenden zukünftig die darin festgelegte Verhaltensweise zu unterlassen und bei künftigem Verstoß eine Vertragsstrafe zu entrichten. Da eine abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum rückgängig zu machen ist, sollte dieser Schritt gut durchdacht sein. Insbesondere der genaue Wortlaut der Unterlassungserklärung kann ausschlaggebend dafür sein, welche Rechte der Abmahnende Ihnen gegenüber zukünftig geltend machen kann. Der Inhalt sollte daher idealerweise durch einen fachkundigen Anwalt geprüft werden. Daher ist dringend davon abzuraten, eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Auch sonstige Ansprüche der Abmahnenden sollten nicht ungeprüft erfüllt werden. Die Ansprüche sollten, wie erwähnt vorher fachanwaltlich geprüft werden. Zumal in einigen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht des Abgemahnten bestehen kann.

Es empfiehlt sich, nicht lange zu zögern und zeitnah aktiv zu werden, um gesetzte Fristen verstreichen zu lassen und ein bei Nichtreaktion mögliches Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Bei Fragen zu Ihrer Abmahnung, stehen wir Ihnen zur Seite!

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht beraten bundesweit zu allen Fragen rund um Abmahnungen. Melden Sie sich gerne in unserer Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für ein erstes, unverbindliches Gespräch unter:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
  • E-Mail: hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de.
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