Abmahnung Kornmeier und Partner Rechtsanwälte | Yolki | GV World GmbH

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Yolki - ist der Titel des Spielfilms, der aktuell Inhalt von Abmahnungen ist, welche durch die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte im Auftrage der GV World GmbH versandt werden. Yolki ist eine russische Neujahrskömodie. Der in Kasachstan produzierte Spielfilm erfuhr am 13.12.2010 - pünktlich vor dem Weihnachtsfest - seine Veröffentlichung. Nunmehr - 3 Monate später - erreichen Inhaber von Internetanschlüssen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte, die den Abgemahnten auf eine Rechtsverletzung an dem Film Yolki über den betreffenden Internetanschluss informieren. Rechteinhaberin ist die GV World GmbH, die ihrerseits von dem Regisseur des Spielfilms Yolki ermächtigt wurde, Rechtsverletzungshandlungen im Hinblick auf den Film Yolki zu ahnden - wobei diese sich mit Ihrem Ansinnen ihrerseits an die Frankfurter Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte wandten.

Der Regisseur eines Films genießt als Urheber (bzw. bei mehreren Mitwirkenden als Miturheber) des Filmwerks einen Schutz nach dem dritten Abschnitt des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Der Nachweis, dass jemand tatsächlich Regisseur eines Films war, ist für die Annahme einer Rechteinhaberschaft jedoch häufig entbehrlich. Denn das Urheberrechtsgesetz beinhaltet insoweit auch eine Vermutung über die Rechtsinhaberschaft zugunsten desjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes [...] in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Diese Vermutung gilt zugunsten des bezeichneten Urhebers bis zum Beweis des Gegenteils.

Damit ist der auf den Videodatenträgern des Films Yolki bezeichnete Urheber als Rechteinhaber anzusehen. Getreu dem Urheberrecht kann der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht, als das Recht das Filmwerk Yolki auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, einräumen. Auf diese vertragliche Übertragung der Rechte beruft sich die GV World GmbH. Eine derartige Übertragung von Nutzungsrechten ist im Medienbereich keineswegs unüblich.

Wer gleichsam ohne Rechte an dem Film Yolki zu besitzen, diesen im  Internet Dritten zum Download anbietet (wie es die Abmahnung darlegt), der verletzt das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Film. Ohne ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar.

Daher werden im Auftrage der GV World GmbH zeitnah Ermittlungen der Rechtsverletzungshandlungen in en Filesharing Netzwerken angestrengt, um der illegalen Verbreitung durch das unautorisierte Anbieten des Films Yolki entgegenzuwirken. nach der Ermittlung der IP Adresse des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde wenden sich die von der GV World GmbH bevollmächtigten Rechtsanwälte an den Inhaber des Internetanschlusses, der in den Ermittlungsdatensätzen im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung an dem Film Yolki erfasst ist. Rückschlüsse zugunsten einer Überprüfung der eigenen IP Adresse aus der in den Ermittlungsdatensätzen angegebenen Adresse verwehren sich zumeist aus an dem Umstand, dass viele Telekommunikationsdienstleistungsverträge die Vergabe einer dynamischen (d.h. sich in Zyklen ändernden) IP Adresse vorsehen. Statische IP Adressen werden in aller Regel nur gegen Aufpreis vergeben und vornehmlich von Unternehmen genutzt, die etwa einen eigenen Webserver unterhalten oder einen VPN Zugang für die Mitarbeiter planen.

Doch auch wenn die eigenen Möglichkeiten zur Nachprüfung der Zuweisung der dynamisch vergebenen IP-Adresse eingeschränkt sind, so besteht doch ein hinreichender Schutz gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers. Viele Ermittler schießen einen Screenshot des ermittelten Vorgangs. Die im Ermittlungsdatensatz erfassten Daten (u.a. IP Adresse, Datum, Uhrzeit, Dateiname, Filehashwert) werden einem Gericht vorgelegt, mit dem Antrag, die Anschlussinhaberdaten, die der zum Tatzeitpunkt erfassten IP Adresse zuzuordnen sind, herauszugeben. Erst wenn das Gericht die Gestattungsanordnung verfügt, kann der betreffende Telekommunikationsdienstleister die Daten an die bevollmächtigten Rechtsanwälte Kornmeier und Partner übersenden.

Dabei wird das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen auf Datensätze zurückgreifen, welche Informationen beinhalten, die der Provider etwa zur Entgeltabrechnung oder zur Erkennung oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Da diese Nutzerdaten beim Provider aber nur kurzzeitig (in der Regel zwischen 7 und 10 Tagen) gespeichert werden, wird von den bevollmächtigten Anwälten Kornmeier und Partner Rechtsanwälte der Rechteinhaber regelmäßig auch ein Antrag bei Gericht auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses gestellt, der dafür sorgt, dass die Daten über den genannten Zeitraum hinaus zwischengespeichert werden, bis dem Antrag Auskunftserteilung entsprochen wird. Die vom BVerfG im März 2010 getroffene Entscheidung hinsichtlich der Vorratsdatenweitergabe hat insoweit keinen Einfluss hierauf, da diese Datensätze keine - von der Entscheidung erfassten - Vorratsdaten i. S. d. §§ 113a, b TKG und § 100g StPO sind.

Nach der Übermittlung der begehrten Verkehrsdaten an die Anwaltskanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte der Rechteinhaber, werden die Ansprüche der Rechteinhaber dem ermittelte Rechtsverletzer im Wege der Abmahnung angemeldet. Hierbei wird einerseits die zukünftige Unterlassung des abgemahnten Verhaltens gefordert und andererseits werden Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Bei der der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung (dies bedingt bereits die Überschrift derselben, die mit "Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" überschrieben ist) gilt es zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Formulierung von der ständigen Rechtsprechung als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet wird. Daher ist zumeist nicht zu empfehlen, diese unüberlegt oder voreilig abzugeben. Eine hinreichende Unterlassungserklärung knüpft für den Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen die Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe aufgrund der Formulierung der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der GV World GmbH bestimmt und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden kann. Die Verpflichtungserklärung bedingt, dass ein pauschaler Schadensersatz i. H. v. 800,00 EUR zur Abgeltung aller der GV World GmbH im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung an dem Spielfilm Yolki entstandenen erforderlichen Aufwendungen und eine pauschale Lizenzzahlung gezahlt wird.

In jedem Fall sollten die mit der Abmahnung der Anwaltskanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Film Yolki gesetzten Fristen Beachtung finden. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der GV World GmbH ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Die Erlangung von Informationen zur Abmahnung und den darin geltend gemachten Ansprüchen der GV World GmbH ist insoweit unabdingbar. Nicht selten ist beim Erhalt einer derartigen Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens des geschützten Filmwerks Yolki in Tauschbörsen anzuraten, sich fachkundig durch einen mit technischen und rechtlichen Aspekten der Filesharing-Fallgestaltungen betrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt, Mediator & Gütestelle Markus Rassi Warai

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