Abmahnung – Markenrechtsverletzung AK Schäfer | Bundesweite Hilfe!

  • 5 Minuten Lesezeit

Haben Sie eine Abmahnung - Markenrechtsverletzung erhalten? Keine Sorge, wir können Ihnen helfen! 

Wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, gerade mit den großen Markenrechtskanzleien wie KLAKA, CBH, Dr. Eikelau, Lorenz Seidler Gossel oder Taylor Wessing bestens und haben täglich mit diesen zu tun. Auch wir haben unseren Kanzleisitz in München. 

Rufen Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung an. Wir haben Erfahrung aus Tausenden Abmahnungen und Klagen im Markenrecht und helfen Ihnen gerne auch bundesweit!

Tel. 089 - 45 45 15 25


Unser Ziel

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge.

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Wir helfen seit vielen Jahren jeden Tag bundesweit Mandanten, die eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben. - Abmahnung Markenrecht

In den häufigsten Fällen handelt es sich bei solchen Markenrechtsverletzungen um den Verkauf von gefälschten Artikeln oder Kennzeichen, Marken von bekannten Labels auf Online-Plattformen wie eBay oder Amazon, um damit im eigenen Namen und vor allem ohne die erforderliche Lizenz lukrative Gewinne zu erzielen. Häufig werden auch sogenannte Plagiate vorzugsweise in Asien zu günstigsten Preisen gekauft.

Abmahnung Markenrechtsverletzung: Wer mahnt ab und für wen?

  • Becker & Haumann – für BVB, VfB Stuttgart, VFL Wolfsburg u. a. wegen Bundesliga-Eintrittskarten u. a.
  • Beiten Burkhardt – für DFB AG u. a.
  • Bird & Bird – für Apple u. a.
  • Bock legal – für Gucci u. a.
  • CBH – für Louis Vuitton
  • Dr. Eikelau Masberg – für Tommy Hilfiger u. a.
  • Grünecker – für Hermes u. a.
  • Heumann – für Daimler u. a.
  • Kessler Kaiser – für Audi u. a.
  • Klaka – für BMW u. a.
  • Lichtenstein Körner & Partner – für Porsche u. a.
  • Lorenz Seidler Gossel – für G-Star Raw, Adidas u. a.
  • Lubberger Lehment – für Clarins GmbH u. a.
  • Norton Rose Fulbright – für Cartier u. a.
  • Preu Bohlig Partner – für Fossil u. a.
  • Lentze & Stopper – für FC Bayern wegen Bundesliga-Eintrittskarten u. a.
  • Spitz legal – für Adidas u. a.
  • Taylor Wessing – für FC Bayern u. a.

Was wird in einer solchen Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verlangt?

Die Anwaltskanzleien der Markenrechtsinhaber verlangen in der Regel in einer solchen Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, detailgenaue Auskunft, sowie die Erstattung von durchaus erheblichen Anwaltskosten und Schadensersatz.

Nehmen Sie eine solche Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt ernst!

Es handelt sich dabei nicht um die berühmte Internetabzocke. Vielmehr sind hier Profis am Werk, die in aller Regel vor Ausspruch einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung die Rechtsinhaberschaft sowie die Verletzung der Markenrechte des Markenrechtsinhabers geprüft haben werden. Dennoch empfehlen wir Ihnen, nicht die Ihnen vorliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder irgendwelche Zahlungen vorzunehmen, bevor Sie mit einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht gesprochen haben.

Welche Ansprüche werden mit einer markenrechtlichen Abmahnung verfolgt?

1. Unterlassungsansprüche

In einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verlangt der Markeninhaber durch seine Anwälte u. a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Unterschreiben Sie nicht blind die Ihnen mitgelieferte Unterlassungserklärung der Abmahner.

Solche sind in der Regel viel zu weit gefasst und bedeuten dann ein nicht wieder gutzumachendes Schuldanerkenntnis für den Rest Ihres Lebens.

Lassen Sie allerdings auch und unbedingt die Finger von sogenannten Vorlagen für modifizierte Unterlassungserklärungen oder sonstigen Tipps von Verbraucherzentralen oder Foren aus dem Internet. Bereits bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie sich dringend Rat eines fachkundigen Anwalts für Markenrecht einholen. Die Folgen der vorliegenden abgeforderten können verheerend sein!

Die vorliegende Unterlassungserklärung ist in der Regel viel zu weit gefasst. Wenn Sie allerdings selbst eine Unterlassungserklärung abgeben wollen, könnte es sein, dass Sie diese nicht weit genug fassen, beispielsweise weil Sie eine nicht ausreichende Strafbewehrung wählen. Dann droht Ihnen unmittelbar ein sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht!

2. Auskunftsanspruch

Der Markeninhaber verlangt über seine Anwälte umfangreiche Auskunft über Herkunft, Vertriebswege sowie Preise und Einnahmen, die mit einem Plagiat unter Verwendung des Originalkennzeichens erzielt wurden. Ferner wird mit einer solchen Auskunft auch verlangt, Namen sowie Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalten oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden, bekannt zu geben.

3. Schadensersatzansprüche

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt daher 3 Wege, wie man im Markenrecht bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  1. Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht messbar).
  2. Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).
  3. Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

4. Erstattung der Anwaltskosten der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Gerade die erstattungsfähigen Anwaltskosten schwanken gravierend und sind in aller Regel verhandelbar. Diese Kosten berechnen sich auf der Grundlage eines sogenannten Streitwertes. Der Streitwert ist ein sogenannter Tabellenwert der gesetzlichen Gebühren, auf dessen Grundlage sich die Höhe der Gebühren berechnet.

Setzt man beispielsweise einen Streitwert von € 50.000 für einen Fall an, so beläuft sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Anwaltes auf € 1.511,90 netto.

Setzt man nun für die gleiche Angelegenheit lediglich einen Streitwert von € 10.000 an, so beläuft sich eine Geschäftsgebühr des Anwaltes auf € 725,40 netto.

Es gilt also bereits an dieser Stelle einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht einzuschalten, der den Streitwert jeder einzelnen Angelegenheit bestens einschätzt und demzufolge erfolgreich für Sie nach unten verhandeln kann.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt.

Sie sehen, das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke einräumen und so durchaus Möglichkeiten eröffnen, über den Streitwert des Falles zu verhandeln.

5. Anspruch auf Vernichtung

Der Markeninhaber hat selbstverständlich zu guter Letzt einen Anspruch auf Vernichtung aller Plagiate gemäß §18 MarkenG, damit sichergestellt werden kann, dass keine widerrechtlichen gekennzeichneten Waren, Materialien (z. B. Verpackungen) und Geräte weiterhin verkauft werden.

Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt



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