Abmahnung Rasch Rechtsanwälte i.A.d. Universal Music GmbH - "Hell: The Sequel" von Bad Meets Evil

  • 2 Minuten Lesezeit

Momentan verschickt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Namen der Universal Music GmbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Werk "Hell: The Sequel" von der Gruppe Bad Meets Evil.

Was ist Inhalt der Abmahnung?

Der Betroffene soll laut den Rasch Rechtsanwälten die EP "Hell: The Sequel" von der amerikanischen Gruppe Bad Meets Evil auf einer Online-Tauschbörse zur Verfügung gestellt und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Die öffentliche Zugänglichmachung ist aber stets nur dem Rechteinhaber bzw. Urheber vorbehalten und erfolgt, soweit diese ihre Einwilligung nicht erteilt hat, widerrechtlich.

Deshalb fordern die Rasch Rechtsanwälte von dem Abgemahnten die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro, der die Rechtsanwaltsgebühren und den Schadensersatz beinhaltet, und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Was soll ich tun, wenn auch ich eine Abmahnung erhalten habe?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte erhalten haben, raten wir Ihnen zu folgenden Handlungsempfehlungen: 

1. Ruhe bewahren!

2. Nichts unterschreiben und nichts zahlen!

3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4. Rechtsanwalt aufsuchen!

5. Frist wahren!

In jedem Fall sollten Sie die Forderungen von einem im Internet- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau überprüfen lassen. Die Forderung von 1.200,00 Euro scheint unangemessen hoch und bedarf daher einer kritischen rechtlichen Prüfung. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht einfach unterzeichnet werden, da sie meistens für Sie nachteilige Klauseln enthält. Vielmehr sollte Ihr Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten abändern (modifizieren). Sie sollte sich lediglich auf die gesetzlichen Mindestanforderungen beschränken. 

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Wenn Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, könnte bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler unterlaufen sein. In einem gerichtlichen Verfahren trägt der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Falls zwar nicht Sie, aber zum Beispiel Ihr Lebenspartner die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kommt eine Haftung als sogenannter Störer in Betracht. Als Störer müssen Sie keinen Schadensersatz leisten. Wenn Sie hingegen nachweisen können, dass Sie allen Ihn obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen sind und Ihren WLAN-Anschluss hinreichend gesichert haben, kommt sogar eine Haftungsbefreiung in Betracht. 

Falls auch Ihnen eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung der EP "Hell: The Sequel" von Bad Meets Evil zugekommen ist, melden Sie sich bei uns unter der kostenlosen Telefonnummer: 0800 - 866 22 66. Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten