Abmahnung "Remember Me"

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Anfang des zweiten Jahresquartals 2011 werden namens und im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wiederholt Abmahnungen aufgrund von Rechtsverstößen an dem Filmwerk "Remember Me" ausgesprochen.

Das Werk "Remember Me" erlangte nicht zuletzt durch den Umstand Aufmerksamkeit, dass sich sein mitwirkender Hauptakteur R. P. seit dem weltweiten Erfolg einer Vampirromansaga, unter der er mitwirkte, in die Herzen vieler weiblicher Kinogängerinnen gespielt hat. Die ruhige Romantikgeschichte "Remember Me" mit dramaturgischen Clous scheint dem Charaktermimen erneut auf den Leib geschrieben zu sein.

Schon Mitte März 2010 (also vor über einem Jahr) konnten sich deutsche Kinogänger bereits einen Eindruck des Films "Remember Me" verschaffen. Der Spielfilm fand im August 2010 dann auch den Weg in den Endkundenvertrieb und ist seither im Handel erhältlich. Dennoch erfährt der Film seit geraumer Zeit auch eine rege Verbreitung im Internet.

Diese im Internet kursierenden Downloadangebote des Filmwerks "Remember Me" sind gleichwohl ohne eine entsprechende Einwilligung der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft rechtswidrig. Denn die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft, welche die Verwertungsrechte für das deutsche Bundesgebiet besitzt, kann darüber befinden, wie und ob eine Verwertung im Internet stattfinden soll.

Infolgedessen laufen die aktuellen Angebote zum unentgeltlichen Download des Films "Remember Me" in Internet-Tauschbörsen den Rechten der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft an dem Film zuwider. Die illegalen Tauschaktivitäten wirken sich zumeist umsatzeinschränkend auf den Absatz der Vertriebsmedien des Films "Remember Me" aus. Mit der Vorgabe, dieser widerrechtlichen Verbreitung des Spielfilms "Remember Me" im Internet Einhalt zu gebieten oder dieser zumindest nachhaltig entgegenzuwirken, lässt die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Rechtsverletzungshandlungen im Internet ermitteln und führt diese einer zivilrechtlichen Verfolgung (zunächst im Rahmen einer Abmahnung) zu.

Mit der Verfolgung ist eine im Urheberrecht aktive Rechtsanwaltskanzlei aus Süddeutschland betraut worden, deren Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes schon seit Jahren von Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche in Anspruch genommen werden.

Auch die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft lies schon im Juli 2010 Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen an Filmwerken aus ihrem Rechtskatalogbestand verfolgen. Seinerzeit übrigens ebenfalls aufgrund eines Filmwerkes, an dem der Darsteller R.P. mitwirkte. Wie auch derzeit, ging es im Sommer 2010 ebenfalls um Verletzungen im Internet an den urheberrechtlichen Privilegien der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft.Vernehmlich in den Fokus der Ermittlungen geraten Urheberrechtsverletzungen über sogenannte Filesharing Netzwerke.

Wenn ein Filmwerk aus dem Rechtskatalogbestand der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft - wie etwa "Remember Me" - eine Verbreitung in Internet-Tauschbörsen erfährt (Internet-Tauschbörsen sind ureigentlich nichts anderes, als dezentrale Netzwerke, die unter fantasievollen Bezeichnungen wie Bittorrent, eDonkey oder Gnutella geführt werden), indem der Film "Remember Me" allen aktiven Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wird, werden die dezentralen Verteiler ermittelt.

Die Tauschbörsen-Software (der sogenannte "Filesharing Client"), wie etwa eMule, Bearshare, Vuze, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Shareaza, Sharelin oder Kazaa, sorgt dafür, dass ein Tauschbörsennutzer, der den Film "Remember Me" aus dem Netzwerk bezieht, diesen zeitgleich mit seinem Download seinerseits wieder zum Download für andere Tauschbörsennutzer anbietet. Von diesem Umstand profitieren die Ermittler, da das Bereitstellen des Films "Remember Me" für die Ermittler, die auf verifizierte Peer-To-Peer-Programme zurückgreifen, einsehbar ist.

Der Tauschvorgang stellt rechtlich gesehen ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar und dieser Tauschvorgang ist ohne ein entsprechendes Recht des Anbieters ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

In dem Zeitpunkt, in dem der Spielfilm "Remember Me" bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist oder aber in der Bundesrepublik verbreitet wird, greift das in Deutschland maßgebliche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Dieses sieht u. a. vor, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Des Weiteren bestimmt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), dass - soweit die Handlung ferner vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird -, der Rechteverletzer dem Verletzten zudem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Infolgedessen meldet die bevollmächtigte Kanzlei für die Senator Film Verleih GmbH bei einem Verstoß an dem Filmwerk "Remember Me" Unterlassungs- und Schadens- sowie Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber an, dessen IP-Adresse im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung an dem Spielfilm "Remember Me" in den Ermittlungsdatensätzen protokolliert ist.

Das Vorgehen sieht hierbei wie folgt aus. Zunächst werden im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Ermittlungen der Rechtsverletzungen in den Filesharing Netzwerken aufgenommen, um die rechtswidrige Verbreitung des Filmwerks "Remember Me" durch das unautorisierte Anbieten desselben einzugrenzen. Im Anschluss an die erfolgreiche Ermittlung der IP Adresse eines Internetanschlusses, über den der Rechtsverstoß begangen wurde, wendet sich die von der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft bevollmächtigte Anwaltskanzlei an den Inhaber des Internetanschlusses, der in den Ermittlungsdatensätzen im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß an dem Film "Remember Me" erfasst worden ist.

Aus dem Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung i. d. R. beiliegt, lassen sich für den Abgemahnten selbst leider nur wenige Rückschlüsse zugunsten einer Überprüfung der eigenen IP-Adresse ziehen. Denn die in den Ermittlungsdatensätzen angegebene IP-Adresse ist häufig - aufgrund des zugrundeliegenden Telekommunikationsdienstleistungsvertrages - eine dynamisch vergebene (d. h. eine solche, die sich in Zyklen ändert - nur die ersten Ziffern bleiben i. d. R. gleich).

Verträge über die Vergabe einer statischen IP-Adresse werden zumeist nur gegen Aufpreis geschlossen und richten sich in erster Linie an Unternehmen, die z. B. einen eigenen Webserver unterhalten oder einen VPN-Zugang für die Mitarbeiter des Unternehmens vorhalten. Endverbraucher ziehen hieraus regelmäßig keinen Nutzen und erfahren keine nachteilige Beeinträchtigung durch die Vergabe einer dynamischen IP-Adresse, auch wenn sich im Falle des Vorwurfs von Filesharing-Vorgängen die Möglichkeiten der eigenen Beurteilung im Hinblick auf die in der Abmahnung angegebene IP-Adresse in Grenzen halten.

Doch ungeachtet dessen besteht gleichsam ein hinreichender Schutz gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers. Denn grundsätzlich schießen die Ermittler einen Screenshot des ermittelten Vorgangs und lassen überdies die Software einer regelmäßigen Wartung unterziehen. Zudem werden die im Ermittlungsdatensatz erfassten Daten (u.a. IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Filmname, Filehashwert) einem Landgericht unter der Antragsstellung vorgelegt, dieses möge dem Telekommunikationsdienstleister gestatten, die Anschlussinhaberdaten, die der zum Tatzeitpunkt erfassten IP-Adresse zuzuordnen sind, herauszugeben.

Erst wenn das Gericht die Gestattungsanordnung verfügt, kann der betreffende Telekommunikationsdienstleister die Daten an die bevollmächtigten Rechtsanwälte übersenden. Der Telekommunikationsdienstleister greift seinerseits auf Datensätze zu, die Informationen beinhalten, die der Dienstleister z. B. zur Entgeltabrechnung oder zur Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Da diese Nutzerdaten beim Provider nur kurzzeitig (in der Regel zwischen 7 und 10 Tagen) gespeichert werden, wird von den bevollmächtigten Anwälten regelmäßig auch ein Antrag bei Gericht auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses gestellt, der dafür sorgt, dass die Daten über den für gewöhnlichen Vorhaltezeitraum hinaus gesichert werden, bis dem Antrag auf Auskunftserteilung entsprochen wird.

Im Anschluss an die Preisgabe der begehrten Verkehrsdaten an die bevollmächtigen Rechtsanwälte der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft werden die Ansprüche der Rechteinhaberin dem ermittelten Rechtsverletzer im Wege einer Abmahnung durch die betraute Münchner Kanzlei angemeldet.

Die Abmahnung ist das der Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft nach § 97a UrhG obliegende Rechtsinstitut. Die Abmahnung der Kanzlei verfolgt das Ziel, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft als Verletzte dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Immer dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sieht § 97a UrhG vor, dass der Verletzte auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen kann.

Infolgedessen wird in der Abmahnung der betrauten Rechtsanwälte einerseits die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens gefordert und andererseits Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Im Hinblick auf die der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt es zu beachten, dass die Unterzeichnung und Beibringung derselben in ungeänderter Form von vielen Gerichten als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet wird und diese zudem ein Unterlassungsversprechen hinsichtlich aller Werke aus dem derzeitigen und künftigen Rechtskatalogbestand der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vorsieht.

Vor diesem Hintergrund ist häufig nicht zu empfehlen, diese von den bevollmächtigten Rechtsanwälten vorformulierte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterzeichnen. Ein hinreichendes Unterlassungsversprechen knüpft getreu dem § 97a UrhG für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen die Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe aufgrund der Formulierung der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft bestimmt und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden kann.

Zur Abgeltung der in der Abmahnung der betrauten Münchner Rechtsanwälte dargestellten Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wird die gütliche außergerichtliche Beilegung unter einer Zahlung von 956 EUR offeriert. In der Abmahnung ist angeführt, dass sich der Schadensersatz wegen der Verletzung im Hinblick auf die Rechte an dem Film "Remember Me" nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Getreu § 97 UrhG gilt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Demgegenüber sieht die Abmahnung der von der Tele München betrauten Rechtsanwälte eine Bemessung nach Lizenzanalogie vor. Auch diese Möglichkeit sieht § 97 UrhG vor. Hier wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Der Abgemahnte sollte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Filmwerk "Remember Me" gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft aufgrund des Verstoßes an dem Film "Remember Me" ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Stets sollte die Erlangung von sachgerechten Informationen zur Abmahnung des Films "Remember Me" und den in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft im Vordergrund stehen. Denn letztlich geht es um den weitreichenden Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Soweit der Abgemahnte eine fachgerechte Einzelfallbetrachtung anstrebt, sollte sich dieser mit der Abmahnung an einen mit den technischen und rechtlichen Aspekten der Filesharing-Fälle betrauten Rechtsanwalt wenden.

Da die anwaltliche Beratung und Vertretung in diesen Angelegenheiten i. d. R nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherungen umfasst ist, sollte sich der Abgemahnte vor der Betrauung eines Rechtsanwalts nach dessen Kosten für eine umfassende Beratung und eine mögliche spätere Vertretung erkundigen.

Verfasser dieses Fachbeitrags:

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai
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