Abmahnung Rockstroh – Wolke 7 durch Fareds fuer die Celebrate Records GmbH

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Nahezu jeder, der erstmalig eine Abmahnung erhält, ist beunruhigt. Einen Abgemahnten beschäftigen regelmäßig zahlreiche Fragen. Die Antworten auf einige dieser Fragen können sich aus Internetrecherchen ergeben, andere Fragen bleiben offen. Im Nachfolgenden wollen wir uns mit den offenkundigsten Fragen im Zusammenhang mit einer aktuellen Abmahnung befassen.

Es geht um die in der letzten Aprilwoche 2011 ausgesprochene Abmahnung Rockstroh - Wolke 7, also die Abmahnung, welche die Celebrate Records GmbH im Falle der Ermittlung eines Verstoßes an dem Dancefloor Track Rockstroh - Wolke 7 durch die Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versenden lässt.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen, sowie im Arbeitsrecht vor. Gerade im Hinblick auf die Abmahnungen im Urheberrecht ist zu beobachten, dass mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen hat.

Wer lässt abmahnen?

Viele Rechteinhaber haben ein Interesse an einer zeitnahen Verfolgung von Rechtsverstößen an Werken aus Ihrem Rechtskatalogbestand. Das Internet bietet u.a. auch den Nährboden für rechtswidrige Tauschbörsenaktivitäten. Daher lässt etwa die Celebrate Records GmbH im April 2011 durch die bevollmächtigte Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwälte aus Hamburg wiederholt Urheberrechtsverletzungen an dem Musikstück Rockstroh - Wolke 7 abmahnen.

Die Celebrate Records GmbH ist eine Tonträgerherstellerin aus Stollberg. Die von der Celebrate Records GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits für zahlreiche Rechteinhaber aus der Medien- und Unterhaltungsbranche tätige Kanzlei. Die Celebrate Records GmbH greift nunmehr mit der Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 zum Ersten male auf die Dienstleistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS zurück.

Welche Werke sind geschützt?

Zunächst ist festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Der Track Rockstroh - Wolke 7 ist erst im Februar 2011 als Download auf verschiedenen Musikvertriebsplattformen angeboten worden. Als Musikwerk unterfällt Rockstroh - Wolke 7 den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und damit untersteht er unweigerlich dem Schutz des UrhG.

Filesharing - Was wird abgemahnt?

Einem Empfänger der Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 durch die Kanzlei Anwaltskanzlei FAREDS i. A. d. Celebrate Records GmbH wird regelmäßig vorgeworfen, den Track über eine so genannte Peer-To-Peer Tauschbörse im Internet Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die besondere Eigenheit der Peer-To-Peer-Software ist jedoch, dass mit dem Herunterladen einer Datei, wie beispielsweise jenem Musikstück Rockstroh - Wolke 7, diese Datei den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechte der Firma Celebrate Records GmbH dar.

Dementsprechend macht die betraute Kanzlei Anwaltskanzlei FAREDS für die Celebrate Records GmbH Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, von dem der Verstoß an dem Film Rockstroh - Wolke 7 begangen wurde, geltend.

Rockstroh - Wolke 7 ist das jüngste Werk des deutschen DJs und Musikproduzenten Rockstroh und wie dargelegt gerade einmal seit dem 25.02.2011 in lizenzberechtigten Downloadportalen für Musikfachsortimente erhältlich. Aufgrund seiner Aktualität ist der Song Rockstroh - Wolke 7 auch auf diversen Compilations (wie etwa der inoffiziellen Musikzusammenstellung German Top 100 Single Charts vom 18.04.2011) enthalten. Doch schon vor dem deutschen Vertriebsstart fand der Dancefloor Track Rockstroh - Wolke 7 auch seinen Weg auf die Festplatten zahlreicher Computer im Bundesgebiet. Denn der Track machte bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet die Runde.

Was wird gefordert?

Der § 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Celebrate Records GmbH ist ein Tonträgerhersteller mit Firmensitz in Stollberg. Tonträgerhersteller unterstehen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und können sich auf eigene Rechte aus dem Abschnitt 4 des deutschen Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte berufen. So bestimmt § 85 Abs. 1 UrhG, dass ein Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dabei gilt als Hersteller in diesem Sinne auch der Inhaber eines Unternehmens, welches den Tonträger in selbigem Unternehmen hergestellt hat. Dieses Unternehmen geht zumeist aus dem sog. P Vermerk (ein eingekreistes P) auf dem Tonträger selbst oder dessen Hülle hervor. Damit dennoch keine Missverständnisse aufkommen, stellt das Gesetz klar, dass die Verwertungsrechte eines Tonträgerherstellers verständlicherweise nicht durch die bloße Vervielfältigung eines Tonträgers entstehen. Der Celebrate Records GmbH fallen insoweit Leistungsschutzrechte im Hinblick auf den Tonträger Rockstroh - Wolke 7 zu.

In der Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 fordert die Hamburger Kanzlei Anwaltskanzlei FAREDS wegen der Verletzung der Rechte der Celebrate Records GmbH an dem Werk neben der Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalierten Betrages für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 Euro.

Was ist zu beachten?

Dem Abgemahnten, der die Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 durch Anwaltskanzlei FAREDS i. A. d. Celebrate Records GmbH erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zu Lasten des Unterzeichners.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß an dem Musikwerk Rockstroh - Wolke 7 beinhaltet, auf keinen Fall nicht unbeachtet im Papiermüll landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.

Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei (wie vorliegend Rockstroh - Wolke 7) über Peer To Peer Tauschbörsen, über den Filesharing Clienten eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet, kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.

Was tun, wenn Fragen offen bleiben?

Bei offenen Fragen tut ein Empfänger der Abmahnung Rockstroh - Wolke 7 nicht selten gut daran, sich durch einen fachkundigen und mit der Thematik des File-Sharings vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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