Abmahnung Sasse und Partner: "Dying of the Light - Jede Minute zählt"

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Abmahnung von Sasse und Partner wegen „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ im Auftrag der Splendid Film GmbH mit einer Forderung in Höhe von 800,00 Euro.

Der Grund der Beauftragung der Kanzlei Sasse und Partner sei die Tatsache, dass der Betroffene eine Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk des Mandanten begangen habe, indem er das Filmwerk „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten habe. Der Mandant hat die Kanzlei Sasse und Partner beauftragt, so ist es der Abmahnung zu entnehmen, den Betroffenen wegen des urheberrechtswidrigen Verhaltens abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen.

1. Die Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner sei der Inhaber der ausschließlichen Urheberrechte an dem Film „Dying of the Light – Jede Minute zählt“. Allein die Mandantin habe also das Recht, diesen Film öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere diesen Film an andere Internetnutzer weiterzugeben.

Die Rechteinhaberschaft sei in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz von dem zuständigen Landgericht bereits geprüft und bestätigt worden. Dem Gericht wurden die Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner die Urheberrechte an dem Film innehat, heißt es in der Abmahnung. Der entsprechende Beschluss des Gerichts ist der Abmahnung beigefügt.

2. Das Urheberrecht der Mandantin habe der Abgemahnte verletzt, als er den streitgegenständlichen Film als Nutzer eines Peer-to-Peer Netzwerks anderen Nutzern zum Download anbot.

3. Die Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner hat ein unabhängiges Unternehmen damit beauftragt, die einschlägigen Internet-Tauschbörsen hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen an ihren Werken zu überwachen. Im Rahmen dieser Überwachung dokumentiert das Unternehmen die IP-Adressen mit zugehörigen Timestamps von denjenigen Nutzern des Netzwerks, die Filme der Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner anderen Nutzern zum Download anbieten und auf diese Weise illegal verbreiten.

Die hierbei eingesetzte Technik wurde durch unabhängige Gutachter überprüft, die fehlerfreie Funktionsweise des Überwachungs- und Dokumentationsverfahrens wurde durch ein Gutachten bestätigt.

Weiterhin wurde die ordnungsgemäße Funktionsweise der eingesetzten Software in dem bereits erwähnten Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht und vom Landgericht bestätigt.

In diesem Zusammenhang habe das Unternehmen, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner zu entnehmen, folgende Daten festgestellt und angeblich beweissicher dokumentiert. Zu einem genannten Zeitpunkt und Datum wurde von dem Internetanschluss, dem die dynamische IP-Adresse xx.xxx.xxx.xx zugewiesen war, der streitgegenständliche Film als Datei anderen Nutzern in einem Bittorrent-Netzwerk zum Download angeboten.

Aus diesem Grund hat die Kanzlei Sasse und Partner, so ist es der Abmahnung zu entnehmen, im Namen der Mandantin auf Grundlage der gesammelten Daten den beigefügten Beschluss des Landgerichts erwirkt. Dieser Beschluss gestattete es dem Internet Service Provider, Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der dokumentierten IP-Adresse zu dem Tatzeitpunkt zu erteilen. Der Internet Service Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugewiesen war.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die dynamische IP-Adresse, die dem Betroffenen von seinem Internet Service Provider zum Tatzeitpunkt für die Internetverbindung zugewiesen war, nicht mit der IP-Adresse identisch ist, die dem Computer im eigenen Netzwerk zugewiesen war.

Indem der streitgegenständliche Film „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ durch den Betroffenen ohne Erlaubnis der Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner illegal in einer Internet Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet wurde, habe der Abgemahnte dessen Urheberrechte verletzt, vgl. §§ 15, 16, 19a Urhebergesetz.

Das Verhalten sei, so steht es in der Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner, sogar strafbar gemäß § 106 Urhebergesetz. Zudem werden in der Abmahnung Bedenken hinsichtlich der fehlenden Altersverifikationen in Tauschbörsen geäußert, die dazu führen können, dass pornographisches Material potenziell auch Minderjährigen zum Download angeboten wird.

Aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss sei der Abgemahnte der Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner gegenüber zur zukünftigen Unterlassung, zur Erstattung der durch die Anwaltstätigkeit angefallenen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.

Namens und in Vollmacht der Mandantin fordert die Kanzlei Sasse und Partner den Empfänger der Abmahnung auf, die Datei, die den abgemahnten Film enthält, unverzüglich von dem Computer zu entfernen und dem Mandanten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, für deren Eingang eine Frist notiert wurde. Für die Wahrung dieser Frist komme es auf den Tag des Zugangs der Unterlassungserklärung in der Kanzlei Sasse und Partner an. Eine entsprechende Erklärung ist der Abmahnung wegen „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ beigefügt.

Indem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt, könne er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen, um eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden. Die Kanzlei Sasse und Partner weist weiter darauf hin, dass durch dieses strafbewehrte Versprechen der Betroffene hinreichend deutlich macht, dass er in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen dieser Art mehr begehen werde.

Sollte keine oder eine nicht ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben werden, werde die Kanzlei Sasse und Partner der Mandantin wohl dringend anraten, den Unterlassungsanspruch gerichtlich titulieren zu lassen. Hierdurch würden erhebliche weiter Kosten entstehen. Der Unterlassungsanspruch bestehe auch dann, wenn der Abgemahnte die entsprechende Filmdatei zwischenzeitlich von dem Rechner entfernt hat.

Als Inhaber des Internetanschlusses ist der Empfänger der Abmahnung zivilrechtlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, schreibt die Kanzlei Sasse und Partner. Demnach müsse sich der Betroffene auch das Verhalten Dritter, beispielsweise in dem Haushalt lebender Kinder und Verwandter, Freunde, Gäste, Mitarbeiter, Arbeitnehmer usw. zurechnen lassen. Dieses gelte auch, wenn der Internetanschluss ohne das Einverständnis genutzt werden würde.

Der Inhaber eines Internetzugangs, ist der Abmahnung zu entnehmen, hat dafür zu sorgen, dass von seinem Anschluss aus keine derartigen Rechtsverletzungen stattfinden. Die gleichen Sorgfaltspflichten treffen den Betreiber eines WLAN.

Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung an „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ selbst begangen habe.

Der Abgemahnte sei verpflichtet, dem Mandanten der Kanzlei Sasse und Partner die Kosten dieser Rechtverfolgung gemäß der §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz und der §§ 683, 677, 670 BGB zu erstatten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es im Interesse des Abgemahnten ist, davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass ihm eine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen worden ist und er so die Gelegenheit erhält, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Dem Betroffenen wird durch die Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner wegen „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ die Möglichkeit gegeben, einen kostenintensiven Prozess vor dem Landgericht zu vermeiden.

Weiterhin kann die Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner von dem unmittelbaren Verletzer die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen, der sich im Wege einer Lizenzanalogie berechnet. Sie kann demnach die Summe verlangen, die vernünftige Vertragsparteien als Entgelt für die Verbreitung des Films über das Internet vereinbart hätten. Dieses Entgelt ist also nicht dasjenige, welches für den legalen Download des Films zu zahlen wäre, sondern die Summe, die für das Recht zum Verbreiten des Films zu entrichten wäre.

Um eine nicht zwingend notwendige gerichtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Zahlungsansprüche zu vermeiden, sei der Auftraggeber der Kanzlei Sasse und Partner bereit, sich mit einer vergleichsweisen Einigung zufriedenzugeben.

Weiter heißt es in der Abmahnung, dass bei fristgemäßem Erhalt der Zahlung in Höhe von 800,00 Euro und fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung der Mandant der Kanzlei Sasse und Partner bereit sei, auf alle weiteren Rechte wegen der vorgenannten Urheberrechtsverletzungen zu verzichten. Die Angelegenheit sei dann erledigt.

Sollte es nicht zum Abschluss dieses Vergleichs kommen, müsse der Abgemahnten damit rechnen, dass die Mandantin der Kanzlei Sasse und Partner sämtliche nicht oder nur teilweise erfüllten Ansprüche gerichtlich titulieren lässt. Die Mandantin werde im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Fristen ihre Ansprüche vollumfänglich gerichtlich durchsetzen. An das Vergleichsangebot werde sie sich dann nicht mehr gebunden fühlen. Die Geltendmachung weiterer höherer Kosten und Gebühren bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

Wenn auch Sie mit einer Abmahnung von Sasse und Partner wegen „Dying of the Light – Jede Minute zählt“ konfrontiert werden, dann können Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung an die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden. Gerne helfen wir auch Ihnen.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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