Abmahnung Streaming RedTube, U+C Rechtsanwälte für The Archive AG

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Die urheberrechtliche Fachwelt ist in Aufruhr. Seit Ende letzter Woche erreichen auch uns immer mehr Anfragen betreffend Abmahnungen wegen der angeblichen Nutzung rechtswidriger Streaming-Angebote. Die Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen bzw. U+C versendet seit kurzem Abmahnungen für eine The Archive AG aus der Schweiz. Der Adressat soll laut Abmahnung als Inhaber eines Internetanschlusses ermittelt worden sein, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal von der einschlägig bekannten Porno-Internetseite Redtube abgerufen worden sei. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern Urmann & Collegen für The Archive AG außerdem Schadensersatz i.H.v. 15,50 €, Aufwendungsersatz für die Kosten der Ermittlungsfirma und Kosten des Auskunftsverfahrens zur Ermittlung des Internetanschlusses i.H.v. 65 € sowie Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 1080,50 € in Höhe von 169,50 €. Daraus ergibt sich laut U+C eine Gesamtforderung von genau 250 €.

Was soll ich gemacht haben?

Abgemahnt wird Streaming der angeblichen "Werke"

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von der Porno-Seite RedTube. Interessant ist auch, dass Urmann und Collegen in der Abmahnung nicht einmal angeben, um was für eine Art von Werk es sich überhaupt handeln soll, also z. B. Filmwerk, Musikwerk o.ä. Aufgrund der angeblichen Herkunft von der Porno-Seite Redtube ist anzunehmen, dass es sich um Video-Material mit erotischen oder sogar Hardcore-Porno-Inhalten handelt. Fraglich ist jedoch, ob die schöpferische Höhe des Materials überhaupt ausreicht, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. So wurde dem bloßen Abfilmen von Geschlechtsakten solcher Werkcharakter und damit urheberrechtlicher Schutz in der Vergangenheit meist verwehrt.

Die schon wieder?

Die Regensburger Abmahner von U+C sind in der Branche und in Fachkreisen für ihr "unorthodoxes" Vorgehen bekannt. So machen sie schon lange als Abmahnkanzlei für Unternehmen der „Erwachsenen-Unterhaltung" im Bereich Filesharing von sich reden. Später fielen sie dann dadurch auf, angebliche Forderungen wegen Filesharing in Millionenhöhe versteigern zu wollen. Auch kündigten Urmann und Collegen an, Daten von angeblichen Rechtsverletzern im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Eine Art Internet-Pranger wurde U+C aber vom Landgericht Essen verboten. Auch das Amtsgericht Regensburg verbot das von U+ c angekündigte Vorgehen. Dann machten Urmann und Collegen damit Schlagzeilen, als sie selbst als Anwälte vom Amtsgericht Regensburg zum Schadenersatz wegen der Abmahntätigkeit ihrer Mandantschaft in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten verurteilt wurden. Die Abmahnpraxis sei „nicht nur unmoralisch und unseriös, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig".

Wegen Streaming? Nicht Filesharing?

Nun versetzen U+C die Fachwelt erneut in Aufregung. So war es bislang für sehr unwahrscheinlich, technisch schwierig, jedenfalls aber auch nicht lohnend gehalten worden, den großen Markt des Streaming durch Abmahnungen auszuwerten. Während beim so genannten Filesharing die heruntergeladenen Inhalte bereits unmittelbar nach dem Herunterladen zumindest theoretisch jedem anderen Tauschbörsennutzer weltweit zugänglich gemacht werden und dadurch zumindest der geschätzte Schaden sehr hoch liegen kann, besteht beim Streaming nur eine Verbindung zwischen Anbieter und Nutzer. Es wird somit nur eine einzige Vervielfältigung angefertigt und dies auch nur kurzzeitig zum Zwecke des Betrachtens. In Fachkreisen ist schon umstritten, ob es sich beim Nutzen von Streaming überhaupt um eine urheberrechtswidrige Handlung handelt. Damit sollen offensichtlich illegale Angebote wie das bekannt gewordene Kino.to nicht verharmlost werden. Es gibt jedoch im Internet auch viele legale Streaming-Angebote, so z.B. die Plattform YouTube oder auch viele Angebote der „Erwachsenen-Unterhaltung". Auch die Plattform RedTube ist ein solches Porno-Angebot. Hier präsentieren vor allem Firmen der Erotikbranche Ausschnitte aus ihren Produkten zur Werbung und um Interessenten auf kostenpflichtige Angebote zu locken. Nutzer dieser Seiten dürfen also zunächst einmal davon ausgehen, dass die Angebote legal sind. Damit dürfte der von U+C für The Archive AG geltend gemachte Schadensersatzanspruch entfallen, da kein Verschulden des Nutzers vorliegen dürfte. Schadenersatz kann sowieso nur vom Täter, nicht aber vom sog. Störer verlangt werden. Hat der Adressat der Abmahnung also nicht selbst das Streaming betrieben, so ist er niemals Täter, höchstens Störer und jede Schadenersatzforderung von U+C gegen ihn rechtswidrig.

Ist das überhaupt illegal?

Es ist jedoch schon die Frage zu stellen, ob das Nutzen von Streaming, egal ob legaler oder illegaler Inhalt, überhaupt rechtswidrig ist. Hierzu gibt es zahlreiche Ausführungen der Fachwelt, so z.B. bei dem Kollegen Ferner. Auch ist die Frage zu stellen, wie der für The Archive AG geltend gemachte Schadenersatz von ausgerechnet 15,50 € überhaupt ermittelt wurde. Bei der Vornahme einer einzigen illegalen Vervielfältigung dürfte sich der maximale Schaden im Wert eines Vervielfältigungsstückes bzw. eines legalen Downloads bewegen. Dass ein Download eines solchen Filmes ausgerechnet 15,50 € kosten soll, wird hierfür stark übertrieben gehalten. Der tatsächliche Wert dürfte sich im geringen einstelligen Euro-Bereich befinden. Auch fragt sich die Fachwelt nach wie vor, wie die zur Ermittlung des Anschlussinhabers erforderliche IP-Adresse ermittelt worden sein soll. Beim Filesharing ist dies einfach: Horden von Angestellten so genannter Ermittlungsfirmen nehmen selbst an den Filesharing-Tauschbörsen teil, laden Angebote herunter, an denen Ihre Auftraggeber Rechte besitzen und dokumentieren die IP-Adressen der Anbieter. Mit diesen IP-Adressen werden dann per Gerichtsbeschluss die Provider zur Herausgabe der Daten der Anschlussinhaber gezwungen. Beim Streaming gibt es jedoch nur eine Verbindung zwischen Anbieter und Nutzer. Um die IP-Adresse des Nutzers abgreifen zu können, müsste die angeblich beauftragte Ermittlungsfirma also entweder auf Seiten des Anbieters oder des Nutzers sitzen und an der Verbindung teilhaben. Oder der Anbieter oder Nutzer müsste zur Herausgabe seiner Verbindungsdaten gezwungen worden sein. Dies ist jedoch sehr unwahrscheinlich.

Adware? Malware? Virus?

In der Fachwelt gibt es mittlerweile Spekulationen, ob es sich um gezielte Phishing-Angriffe per Adware / Malware bzw. illegale Virenangriffe handelt, mit deren Hilfe IP-Adressen ermittelt wurden. Viele Abgemahnte berichten, in der fraglichen Zeit, in der der Rechtsverstoß stattgefunden haben soll, eine Warnung Ihres Internetanbieters per E-Mail bekommen zu haben, dass schadhafte Software festgestellt worden sei. Immer ist der Internetanbieter die T-Online. Sollte sich diese Spekulation als wahr erweisen, so dürfte sich um einen umfangreichen Phishing-Angriff mit höchster krimineller Energie handeln. Strafbar dürften sich damit nicht die Nutzer des Streaming, sondern die „Ermittler" und Nutzer der IP-Adressen der Abgemahnten gemacht haben.

Anwaltskosten an den Mandanten?

Es lässt auch aufmerken, dass die von Urmann und Collegen ermittelte Gesamtsumme von ausgerechnet 250 € inklusive Anwaltskosten nicht wie sonst bei Abmahnungen üblich, an die Anwälte, die die Abmahnung verschicken, überwiesen werden sollen. Vielmehr soll die Summe nicht an U+C, sondern direkt an ihre Mandanten The Archive AG überwiesen werden. Die sitzen pikanterweise offiziell in der Schweiz. Warum The Archive AG auch die Anwaltsgebühren erhalten sollen, wird nicht erläutert. Auch aus diesem Grunde sind die Abmahnungen von The Archive AG durch Urmann und Collegen höchst fragwürdig.

Was soll ich tun?

Wir raten Ihnen dringend, Hilfe von erfahrenen Spezialisten einzuholen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten. Wir können keinesfalls dazu raten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die dem Abmahnschreiben in Entwurfsform für gewöhnlich anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Wir können auch nicht dazu raten, die geltend gemachten Summen zu überweisen. Wenn wir Ihre Abmahnung prüfen sollen, so übersenden Sie uns diese bitte vollständig per Fax 040/41167626 oder E-Mail info@ipcl-rieck.de . Wenn Sie Fragen haben, so rufen Sie uns gleich an: 040/41167625. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Unsere erste Begutachtung der Verteidigungsmöglichkeiten ist für sie kostenlos. Wir melden uns bei Ihnen und teilen Ihnen mit, was wir für Sie tun können und was dies kosten würde. Wir bieten Ihnen gerne einen Pauschalpreis an.

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