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Abmahnung - The Black Pony Boys Are Crazy - Kanzlei Kornmeier und Partner

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Momentan mahnt die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte im Auftrag der Firma GSDR GmbH die unerlaubte Verwertung des Musikwerkes „The Black Pony - Boys Are Crazy" ab.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das streitgegenständliche Werk zum Download bereitgestellt wurde. Anhand dieses Vorwurfes macht die Kanzlei Kornmeier und Partner Anspruch auf Unterlassung, Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages geltend.

Die Firma GSDR GmbH beschreibt ihre Tätigkeit laut einem Auszug des Handelsregisters wie folgt: „GSDR GmbH, Frankfurt am Main, Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2010. Geschäftsanschrift: Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Filmen oder anderen Audio- oder audiovisuellen Produkten zum Schutze der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen, insbesondere im Internet."

The Black Pony ist eine 2010 in Berlin gegründete Rockband, die durch die Reality-Show „LAX - Follow The Black Pony" auf VIVA und Nickelodeon bekannt wurde. An dieser Stelle wird deutlich, dass das Zielpublikum Jugendliche und Kinder sind. Dementsprechend lässt sich vermuten, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung weniger von dem volljährigen Internetanschlussinhaber begangen wurde, als von in dem Haushalt lebenden Minderjährigen oder Freunden bzw. Bekannten derer. Dieser Beitrag richtet seinen Fokus auf diese Fallkonstellation.

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern die Schuld auf sich nehmen, um ihre Kinder zu schützen, oder weil sie befürchten, anderenfalls strafrechtlich wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Black Pony - Boys Are Crazy" belangt zu werden. Hier wird viel falsch gemacht. Selbst wenn Sie die Forderungen der Gegenseite vollständig erfüllen wollen: Informieren Sie sich über die Reichweite Ihrer Handlungen.

Kinder sind sich, so wie auch viele Erwachsene, nicht immer im Klaren darüber, wie sogenannte Filesharing-Börsen funktionieren. Selbst ein Gerichtsurteil hat bestätigt, dass es dem Anwender einer Filesharing-Börse nicht automatisch bewusst sein muss, dass der Download zeitgleich eine Bereitstellung zum Download für Dritte mit sich bringt. Hier eine kurze Erklärung: Wer eine Abmahnungwegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Black Pony - Boys Are Crazy" erhält, fällt meist aus allen Wolken. Viel zu häufig passiert es, dass eine Tauschbörse auch ganz bewusst eingesetzt wurde. Die Nutzer sind sich jedoch häufig im Unklaren darüber, wie eine Tauschbörse eigentlich funktioniert. Viele gehen davon aus, dass sie in einer Tauschbörse anonym sind. Das ist der erste große Fehler.

Ein weiteres großes Problem: In den Abmahnungen ist die Rede von einer "Verbreitung" des urheberrechtlich geschützten Werkes. Viele gehen davon aus, dass sie in einer Tauschbörse nur herunterladen. Auch das ist nicht korrekt. Die Funktionsweise einer Tauschbörse ist weit komplexer:

Sobald man sich mit einer Tauschbörse verbindet, offenbart man auch seine IP-Adresse. Eine 12-stellige Identifikationsnummer, die theoretisch eindeutig ist. Sobald ein bestimmtes Werk in den "Download" geworfen wird, verbindet sich ihr PC mit anderen PCs, die dieses Werk anbieten. Unter diesen anderen PCs befinden sich möglicherweise aber auch spezielle Tauschbörsenprogramme von Piratenjägern.

Sie überwachen die Tauschbörsen im Hinblick auf bestimmte Werke eines Auftraggebers. Finden sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Auftraggebers, halten sie fest, wer sich dieses herunterlädt. Die IP-Adresse wird also notiert. Darüber hinaus wird meist ein Testdownload durchgeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Datei tatsächlich angeboten wurde.

In einer Tauschbörse lädt man nämlich nicht nur auf den eigenen PC herunter. Die Werke im "Share-Ordner" beziehungsweise im Download werden zeitgleich hochgeladen und an andere Nutzer der Tauschbörse verteilt. Das bedeutet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk an eine Vielzahl von anderen Tauschbörsennutzern verbreitet wird.

Besonders schlimm ist das, wenn der "Download-Ordner" nie geleert wird. Dieser ist bei vielen Tauschbörsenprogrammen als "Quellordner" für Dateien definiert, die in der Tauschbörse verbreitet werden sollen. Ein unachtsames Vorgehen kann darüber hinaus dazu führen, dass persönliche Daten in eine Tauschbörse eingestellt werden.

Eine besonders heimtückische Funktion: Manche Tauschbörsenprogramme bieten an, den "Upload" auf 0 Kilobyte zu stellen. Allgemein wird man davon ausgehen, dass somit nichts hochgeladen wird. Das ist jedoch ein grober Irrtum. Manche Tauschbörsenprogramme interpretieren die Angabe "0 Kilobyte" als "endlos". Das bedeutet, dass bei dieser Einstellung so viel Bandbreite für den Upload verbraucht wird, wie zur Verfügung steht. Sie laden mit dieser Einstellung also hoch - und zwar mit der maximal möglichen Geschwindigkeit!

Minderjährige sind sich selten der möglichen Folgen einer solchen Urheberrechtsverletzung bewusst. Die Aufgabe der Eltern ist es, den Anschluss zu sichern und zu überwachen. Gerichte entscheiden hier unterschiedlich, wie weit diese Überwachungspflichten gehen.

Der Fehler, den der vermutlich minderjährige mit der Urheberrechtsverletzung begangen hat, ist kein Einzelfall. Monatlich werden schätzungsweise 300 000 solcher Abmahnung versendet. Dieses soll deutlich machen, dass hier kein exotischer Einzelfall eines Fehlverhaltens vorliegt. Dieser Tatbestand sollte die meist erschrockenen Empfänger solch einer Abmahnung in der familieninternen Strafverfolgung und möglichen Sanktionierung gegen die Kinder milder stimmen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selbst begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wenn Sie zu einem der beschriebenen Punkte Fragen haben, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich biete Abgemahnten eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung, in der ich über Chancen und Risiken im Umgang mit Abmahnungen berate. Vertrauen Sie gerne auf meine Erfahrung. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70.

Weitere Informationen unter: http://www.dr-abmahnung.de/blog

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:

1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag

Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.

Ihr Dr. Alexander Wachs


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