Abmahnung The King's Speech iAd. Senator Film Verleih GmbH

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Aktuell werden im Auftrage der Senator Film Verleih GmbH Abmahnungen aufgrund von Rechtsverletzungen an dem Spielfilm The King's Speech ausgesprochen. The King's Speech erlangte nicht zuletzt durch den Umstand Aufmerksamkeit, dass er sich im Rahmen der Oscarverleihung 2011 in vier Kategorien auszeichnen konnte. Die ruhige und gestenreiche Filmbiographie des Tom H. trifft offensichtlich den Geschmack des Publikums und widmet sich mit The King's Speech der Präsentation um die historischen Begebenheiten des seit früher Kindheit stotternden König George VI.

Seit Mitte Februar 2011 kann sich auch das deutsche Kinopublikum einen Eindruck des Werks The King's Speech verschaffen. Doch bereits vor dem Kinostart fand die filmische Interpretation der Biografie The King's Speech auch ihren Weg in einige Wohnzimmer im Bundesgebiet. Denn der Film amcht bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet (als sogenannter Line Dubbed oder Mic Dubbed Release) die Runde.

Diese im Internet kursierende Downloadangebote des Filmwerks The King's Speech sind gleichwohl ohne eine entsprechende Einwilligung der Senator Film Verleih GmbH rechtswidrig. Denn die Senator Film Verleih GmbH, welche die Verwertungsrechte für das deutsche Bundesgebiet besitzt, kann darüber befinden, wie  und ob eine Verwertung stattfinden soll. Infolgedessen laufen die aktuellen Angebote zum unentgeltlichen Download des Films The King's Speech in Internet Tauschbörsen, den Rechten der Senator Film Verleih GmbH an dem Film zuwider. Die illegalen Tauschaktivitäten wirken sich zumeist in fiskalischer Hinsicht schädigend auf die Umsätze an den Kinokassen und an einem späteren Medienvertrieb hinsichtlich des Films The King's Speech aus.

Mit der Intention, dieser widerrechtlichen Verbreitung des Spielfilms The King's Speech im Internet Einhalt zu gebieten oder dieser zumindest nachhaltig entgegenzuwirken, lässt die Senator Film Verleih GmbH Rechtsverletzungshandlungen im Internet ermitteln und führt diese einer zivilrechtlichen Verfolgung (zunächst im Rahmen einer Abmahnung) zu. Mit der Verfolgung ist eine in Hamburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei betraut worden, deren Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes schon seit Jahren von Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche in Anspruch genommen werden. Auch die Senator Film Verleih GmbH lies schon im Juli 2009 Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen an Filmwerken aus ihrem Rechtskatalogbestand verfolgen. Wie auch heute, ging es seinerzeit ebenfalls um Verletzungen im Internet an den urheberrechtlichen Privilegien der Senator Film Verleih GmbH. Vernehmlich in den Fokus der Ermittlungen geraten Urheberrechtsverletzungen über sogenannte Filesharing Netzwerke.

Wenn ein Filmwerk aus dem Rechtskatalogbestand der Senator Film Verleih GmbH - wie etwa The King's Speech - eine Verbreitung in Internet Tauschbörsen erfährt (Internet Tauschbörsen sind ureigentlich nichts anderes, als dezentrale Netzwerke, die unter unter fantasievollen Bezeichnungen wie Bittorrent, eDonkey oder Gnutella geführt werden), indem der Film The King's Speech allen aktiven Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wird, werden die denzentralen Verteiler ermittelt. Die Tauschbörsen Software (der sogenannte „Filesharing Client"), wie etwa eMule, Bearshare, Vuze, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Shareaza, Sharelin oder Kazaa, sorgt dafür, dass ein Tauschbörsennutzer, der den Film The King's Speech aus dem Netzwerk bezieht, diesen zeitgleich mit seinem Download seinerseits wieder zum Download für andere Tauschbörsennutzer anbietet und von diesem Umstand profitieren die Ermittler, da das Bereitstellen des Films The King's Speech für die Ermittler die verifizierte Peer To Peer Programme zurückgreifen, einsehbar ist. Der Tauschvorgang stellt rechtlich gesehen ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar und dieser Tauschvorgang ist ohne ein entsprechendes Recht des Anbieters ein Verstoß gegen das Urheberrecht. In dem Zeitpunkt, in dem der Spielfilm The King'sSpeech bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist oder aber in der Bundesrepublik verbreitet wird, greift das in Deutschland maßgebliche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Dieses sieht u.a. vor, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Des Weiteren bestimmt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), dass soweit die Handlung ferner vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird, der Rechteverletzer dem Verletzten zudem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Infolgedessen meldet die bevollmächtigte Kanzlei für die Senator Film Verleih GmbH bei einem Verstoß an dem Filmwerk The King's Speech Unterlassungs- und Schadens-, sowie Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber an, dessen IP Adresse im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung an dem Spielfilm The King's Speech in den Ermittlungsdatensätzen protokolliert ist.

Das Vorgehen sieht hierbei wie folgt aus. Zunächst werden im Auftrage der Senator Film Verleih GmbH Ermittlungen der Rechtsverletzungen in den Filesharing Netzwerken aufgenommen, um die rechtswidrige Verbreitung des Filmwerks The King's Speech durch das unautorisierte Anbieten desselben einzugrenzen. Im Anschluss an die erfolgreiche Ermittlung der IP Adresse eines Internetanschlusses, über den der Rechtsverstoß begangen wurde, wendet sich die von der Senator Film Verleih GmbH bevollmächtigte Anwaltskanzlei an den Inhaber des Internetanschlusses, der in den Ermittlungsdatensätzen im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß an dem Film The King's Speech erfasst worden ist. Aus dem Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung idR beiliegt, lassen sich für den Abgemahnten selbst leider nur wenige Rückschlüsse zugunsten einer Überprüfung der eigenen IP Adresse ziehen. Denn die in den Ermittlungsdatensätzen angegebene IP Adresse ist häufig - aufgrund des zugrundeliegenden Telekommunikationsdiestleistungsvertrages - eine dynamisch vergebene (d.h. eine solche, die sich in Zyklen ändert - nur die ersten Ziffern bleiben i. d. R. gleich). Verträge über die Vergabe einer statischen IP Adresse werden zumeist nur gegen Aufpreis geschlossen und richten sich in erster Linie an Unternehmen, die z.B. einen eigenen Webserver unterhalten oder einen VPN Zugang für die Mitarbeiter des Unternehmens vorhalten. Endverbraucher ziehen hieraus regelmäßig keinen Nutzen und erfahren keine nachteilige Beeinträchtigung durch die Vergabe einer dynamischen IP Adresse, auch wenn sich im Falle des Vorwurfs von Filesharingvorgängen, die Möglichkeiten, der eigenen Beurteilung im Hinblick auf die in der Abmahnung angegebene IP Adresse, in Grenzen halten.

Doch ungeachtet dessen besteht gleichsam ein hinreichender Schutz gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers. Denn grundsätzlich schießen die Ermittler einen Screenshot des ermittelten Vorgangs und lassen überdies die Software einer regelmäßigen Wartung unterziehen. Zudem werden die im Ermittlungsdatensatz erfassten Daten (u.a. IP Adresse, Datum, Uhrzeit, Filmname, Filehashwert) einem Landgericht unter der Antragsstellung vorgelegt, dieses möge dem Telekommunikationsdienstleister gestatten, die Anschlussinhaberdaten, die der zum Tatzeitpunkt erfassten IP Adresse zuzuordnen sind, herauszugeben. Erst wenn das Gericht die Gestattungsanordnung verfügt, kann der betreffende Telekommunikationsdienstleister die Daten an die bevollmächtigten Rechtsanwälte übersenden. Der Telekommunikationsdienstleister greift seinerseits auf Datensätze zu, die Informationen beinhalten, die der Dienstleister z.B. zur Entgeltabrechung oder zur Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Da diese Nutzerdaten beim Provider nur kurzzeitig (in der Regel zwischen 7 und 10 Tagen) gespeichert werden, wird von den bevollmächtigten Anwälten der Senator Film Verleih GmbH regelmäßig auch ein Antrag bei Gericht auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses gestellt, der dafür sorgt, dass die Daten über den für gewöhnlichen Vorhaltezeitraum hinaus gesichert werden, bis dem Antrag auf Auskunftserteilung entsprochen wird.

Im Anschluss an die Preisgabe der begehrten Verkehrsdaten an die bevvollmächtige Rechtsanwälte der Senator Film Verleih GmbH, werden die Ansprüche der Rechteinhaberin dem ermittelte Rechtsverletzer im Wege einer Abmahnung angemeldet. Die Abmahnung ist das dem Rechteinhaber nach § 97a UrhG obliegende Rechtsinstitut. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, dass die Senator Film Verleih GmbH als Verletzte dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Immer dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sieht § 97a UrhG vor, dass der Verletzte auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen kann.

Infolgedessen wird in der Abmahnung der betrauten Rechtsanwälte einerseits die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens gefordert und andererseits Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Im Hinblick auf die der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt es zu beachten, dass die Unterzeichnung und Beibringung derselben in ungeänderter Form, von vielen Gerichten, als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet wird. Insoweit ist häufig nicht zu empfehlen, diese von der bevollmächtigten Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterzeichnen. Ein hinreichendes Unterlassungsversprechen knüpft getreu dem § 97a UrhG) für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen eine Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe aufgrund der Formulierung der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Senator Film Verleih GmbH bestimmt und vom zuständigen Gericht im Streitfall überprüft werden kann. Zur Abgeltung der in der Abmahnung der betrauten Hamburger Rechtsanwälte dargestellten Ansprüche der Senator Film Verleih GmbH, wird die gütliche außergerichtliche Beilegung unter einer Zahlung von 800 EUR offeriert. In der Abmahnung ist angeführt, dass sich der Schadensersatz wegen der Verletzung im Hinblick auf die Rechte an dem Film The King's Speech nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Getreu § 97 UrhG gilt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Demgegenüber sieht die Abmahnung der mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwälte eine Bemessung nach Lizenzanalogie vor. Auch diese Möglichkeit sieht § 97 UrhG vor. Hier wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Ungeachtet des in der Abmahnung dagelegten Vergleichsangebots, sollte der Abgemahnte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Filmwerk The King's Speech gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der Senator Film Verleih GmbH aufgrund des Verstoßes an dem Film der The King's Speech ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.

Stets sollte die Erlangung von sachgerechten Informationen zur Abmahnung des Films The King's Speech und den in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen der Senator Film Verleih GmbH im Vordergrund stehen. Denn letztlich geht es um den weitreichenden Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Soweit der Abgemahnte eine fachgerechte Einzelfallbetrachtung anstrebt, sollte sich dieser mit der Abmahnung an einen mit den technischen und rechtlichen Aspekten der Filesharing Fälle betrauten Rechtsanwalt wenden. Da die anwaltliche Beratung und Vertretung in diesen Angelegenheiten i. d. R. nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherungen umfasst ist, sollte sich der Abgemahnte vor der Betrauung eines Rechtsanwalts nach dessen Kosten für eine umfassende Beratung und eine mögliche spätere Vertretung erkundigen.

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

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