Abmahnung „TRANSFORMERS“, „OPTIMUS PRIME“ und „BUMBLEBEE“ wegen Marken- und Urheberrechtsverletzung durch Hasbro

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Der vorliegende Fall umfasst eine Abmahnung der Firma Hasbro Inc., vertreten durch die Kanzlei Baker McKenzie, wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwendung der Bezeichnungen "TRANSFORMERS", "OPTIMUS PRIME" und "BUMBLEBEE" sowie die Nutzung von nachgeahmten Transformers-Figuren für Unterhaltungsprogramme. Hasbro fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Lizenzschadenersatz. Die Verwendung der Bezeichnungen und Figuren stellt, aufgrund der nahezu identischen Nachahmung, eine offensichtliche Markenrechts- und potenzielle Urheberrechtsverletzung dar, worauf Hasbro sein Urheberrecht geltend macht. Angesichts der Komplexität solcher Fälle und des hohen Kostenrisikos wird betroffenen Parteien dringend geraten, professionellen rechtlichen Beistand zu suchen. Unsere Kanzlei, vertreten durch den spezialisierten Rechtsanwalt Jan B. Heidicker, bietet hierfür eine kostenlose Ersteinschätzung an, um den Fall zügig und rechtssicher zu klären.

Aktuell wurde uns eine umfangreiche marken- sowie urheberrechtliche Abmahnung der Firma Hasbro Inc. aus den USA vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch die Kanzlei Baker McKenzie. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei die Rüge von Marken- und Urheberrechtsverletzungen an den Bezeichnungen „TRANSFORMERS“, „OPTIMUS PRIME“ und „BUMBLEBEE“. Des Weiteren ist Gegenstand der Abmahnung die Verwendung von zwei nachgeahmten Transformers-Figuren.


Im Rahmen des uns vorgelegten Abmahnschreibens wird gegenüber unserer Partei gerügt, dass diese zur Bewerbung ihrer Dienstleistung im Rahmen diverser Social Media Plattformen die Bezeichnungen „TRANSFORMERS“, „OPTIMUS PRIME“ und „BUMBLEBEE“ verwendet.


Gegenstand der von unserer Partei angebotenen Dienstleistung sind insbesondere als Unterhaltungsprogramme gestaltete Auftritte in zwei verschiedenen zwei Meter großen Ganzkörperanzügen der Charaktere „BUMBLEBEE“ und „OPTIMUS PRIME“.


Aus diesem Grund wendet sich die Firma Hasbro über ihre Rechtsanwälte Baker McKenzie einerseits gegen die konkrete Verwendung der markenrechtlich geschützten Kennzeichen sowie insbesondere auf Grundlage des Urheberrechtes gegen die Verwendung der Ganzkörperanzüge, die eine entsprechende Nachbildung der bekannten Charaktere der Firma Hasbro darstellen.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren wird angekündigt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen sind. Ferner werden Auskunftsansprüche sowie Lizenzschadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Abmahnung bereits konkrete Beträge genannt werden.


Wie ist die Angelegenheit rechtlich zu würdigen?


Die Verwendung der entsprechenden Namen dürfte eine grundsätzlich offensichtliche Markenrechtsverletzung darstellen. Auch die Nachahmung derartiger Figuren – dies wird häufig verkannt – ist rechtlich relevant. Insofern beruft sich die Firma Hasbro auf ihr Urheberrecht an den streitgegenständlichen Figuren. Wir haben bereits Fälle dieser Art gegen andere große Unterhaltungskonzerne, wie bspw. Disney, etc., in der Vergangenheit vertreten und beraten.. Insofern muss natürlich im Detail geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Dies dürfte jedoch sehr häufig der Fall sein, da eine sogenannte freie Bearbeitung bei nahezu identischer Nachahmung nicht angenommen werden kann.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst sollten natürlich im Detail die Verstöße nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage geprüft werden. Kommt man hier sodann zu dem Ergebnis, dass die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten sowie Urheberrechten vorliegt, kann hier nur angeraten werden, eine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei macht es durchaus Sinn, dass nicht die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Jedoch sind auch Experimente an dieser Stelle fehl am Platz. Die entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung muss ausreichen, um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das Kostenrisiko eines derartigen Rechtsstreites ist enorm. Zwar wurden uns die Gegenstandswerte nicht mitgeteilt, so dürften diese jedoch ganz sicher im sechsstelligen Bereich liegen.


Hier sollten Sie unbedingt den Rat eines mit der notwendigen Erfahrung ausgestatteten Rechtsbeistandes suchen. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Im Falle der Zusendung sprechen Sie im Regelfall noch am gleichen Tage mit einem Rechtsanwalt. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie auch IT-Recht hierbei in unserer Kanzlei der richtige Ansprechpartner. Wir verfügen hierbei über eine erhebliche Expertise und sind uns ganz sicher, dass wir Ihnen in der Sache rechtssicher und auch zügig weiterhelfen können.





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