đŸ’„âœâ— ABMAHNUNG VOM ARBEITGEBER ERHALTEN ?

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❓Was ist eine Abmahnung? 

Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsrechts, das dann wirksam ist, wenn es bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfĂŒllt. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine Abmahnung konkret, begrĂŒndet und mit einer klaren Warnung versehen ist, um ihre Rechtswirksamkeit sicherzustellen.

TIPP! ABFASSUNG DER ABMHANUNG IN SCHRIFTFORM !

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form fĂŒr eine Abmahnung vor, sodass sie grundsĂ€tzlich auch mĂŒndlich erfolgen kann. Allerdings ist aus BeweisgrĂŒnden die schriftliche Abfassung dringend zu empfehlen.

❓Welche inhaltlichen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten? 

  • Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers muss genau und nachvollziehbar beschrieben werden. Allgemeine oder pauschale VorwĂŒrfe reichen nicht aus.
  • RĂŒge des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss das Verhalten ausdrĂŒcklich als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kennzeichnen.
  • Androhung von Konsequenzen: Die Abmahnung muss eine klare Warnfunktion haben, indem sie darauf hinweist, dass bei wiederholtem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Maßnahmen, bis hin zur KĂŒndigung, erfolgen können.

❓Welche formalen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten? 

  • Adressat: Die Abmahnung muss sich an den betroffenen Arbeitnehmer richten.
  • Absender: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber oder einer hierzu berechtigten Person (z. B. Vorgesetzter mit Weisungsbefugnis) ausgesprochen werden.
  • Zeitpunkt: Auch sollte sie  zeitnah nach dem Pflichtverstoß erfolgen, da eine zu lange Verzögerung die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der RĂŒge infrage stellen kann (§ 242 BGB)
  • Dokumentation: Die Abmahnung sollte in der Personalakte des Arbeitnehmers vermerkt werden, um im Streitfall als Beweismittel zu dienen.

❓Wie kann ich mich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung rechtlich zur Wehr setzen?

➜ Gegendarstellung gemĂ€ĂŸ § 83 Abs. 2 BetrVGEin 

Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen und diese zur Personalakte nehmen zu lassen. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch wenn kein Betriebsrat existiert, wird dieses Recht aus allgemeinen arbeitsrechtlichen GrundsÀtzen hergeleitet.

➜ Schriftliche Aufforderung zur RĂŒcknahme der Abmahnung

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber schriftlich zur RĂŒcknahme der Abmahnung auffordern, wenn sie aus bestimmten GrĂŒnden unwirksam oder unbegrĂŒndet ist (z.B fehlende Konkretisierung, UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit, Unrichtige Tatsachenfeststellungen u.A)

➜ Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte 

Sollte der  Arbeitgeber die Abmahnung nicht freiwillig zurĂŒcknehmen, kann der Arbeitnehmer beim zustĂ€ndigen Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Diese Klage stĂŒtzt sich auf das allgemeine arbeitsrechtliche Persönlichkeitsrecht sowie die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers.

❗ Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps: 

⚠Eine Abmahnung auf die formelle und inhaltliche Richtigkeit ĂŒberprĂŒfen!

⚠Abmahnung schriftlich zu Beweiszwecken verfassen!

⚠Rechtsrat einholen, welche der Handlungsalternativen in Ihrem Fall sinnvoll ist!

Die Rechtsanwaltskanzlei Dichtl steht Ihnen bei Fragen zu Abmahnungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns fĂŒr eine individuelle Beratung!

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

RechtsanwÀltin Raphaela Dichtl 

Nikolastraße 16

94032 Passau 

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Foto(s): Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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