đ„ââ ABMAHNUNG VOM ARBEITGEBER ERHALTEN ?
- 2 Minuten Lesezeit

âWas ist eine Abmahnung?Â
Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsrechts, das dann wirksam ist, wenn es bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfĂŒllt. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine Abmahnung konkret, begrĂŒndet und mit einer klaren Warnung versehen ist, um ihre Rechtswirksamkeit sicherzustellen.
TIPP! ABFASSUNG DER ABMHANUNG IN SCHRIFTFORM !
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form fĂŒr eine Abmahnung vor, sodass sie grundsĂ€tzlich auch mĂŒndlich erfolgen kann. Allerdings ist aus BeweisgrĂŒnden die schriftliche Abfassung dringend zu empfehlen.
âWelche inhaltlichen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten?Â
- Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers muss genau und nachvollziehbar beschrieben werden. Allgemeine oder pauschale VorwĂŒrfe reichen nicht aus.
- RĂŒge des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss das Verhalten ausdrĂŒcklich als VerstoĂ gegen arbeitsvertragliche Pflichten kennzeichnen.
- Androhung von Konsequenzen: Die Abmahnung muss eine klare Warnfunktion haben, indem sie darauf hinweist, dass bei wiederholtem Fehlverhalten arbeitsrechtliche MaĂnahmen, bis hin zur KĂŒndigung, erfolgen können.
âWelche formalen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten?Â
- Adressat: Die Abmahnung muss sich an den betroffenen Arbeitnehmer richten.
- Absender: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber oder einer hierzu berechtigten Person (z. B. Vorgesetzter mit Weisungsbefugnis) ausgesprochen werden.
- Zeitpunkt: Auch sollte sie  zeitnah nach dem PflichtverstoĂ erfolgen, da eine zu lange Verzögerung die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der RĂŒge infrage stellen kann (§ 242 BGB)
- Dokumentation: Die Abmahnung sollte in der Personalakte des Arbeitnehmers vermerkt werden, um im Streitfall als Beweismittel zu dienen.
âWie kann ich mich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung rechtlich zur Wehr setzen?
âœÂ Gegendarstellung gemÀà § 83 Abs. 2 BetrVGEinÂ
Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen und diese zur Personalakte nehmen zu lassen. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch wenn kein Betriebsrat existiert, wird dieses Recht aus allgemeinen arbeitsrechtlichen GrundsÀtzen hergeleitet.
âœÂ Schriftliche Aufforderung zur RĂŒcknahme der Abmahnung
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber schriftlich zur RĂŒcknahme der Abmahnung auffordern, wenn sie aus bestimmten GrĂŒnden unwirksam oder unbegrĂŒndet ist (z.B fehlende Konkretisierung, UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit, Unrichtige Tatsachenfeststellungen u.A)
✠Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der PersonalakteÂ
Sollte der  Arbeitgeber die Abmahnung nicht freiwillig zurĂŒcknehmen, kann der Arbeitnehmer beim zustĂ€ndigen Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Diese Klage stĂŒtzt sich auf das allgemeine arbeitsrechtliche Persönlichkeitsrecht sowie die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers.
â Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps:Â
â ïžEine Abmahnung auf die formelle und inhaltliche Richtigkeit ĂŒberprĂŒfen!
â ïžAbmahnung schriftlich zu Beweiszwecken verfassen!
â ïžRechtsrat einholen, welche der Handlungsalternativen in Ihrem Fall sinnvoll ist!

Die Rechtsanwaltskanzlei Dichtl steht Ihnen bei Fragen zu Abmahnungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns fĂŒr eine individuelle Beratung!
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
RechtsanwĂ€ltin Raphaela DichtlÂ
NikolastraĂe 16
94032 PassauÂ

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