Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!
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Viele Arbeitnehmer sind zunächst geschockt, wenn sie eine Abmahnung erhalten. Doch: Nicht jede Abmahnung ist rechtlich wirksam und nicht jede muss man einfach hinnehmen.
Was ist überhaupt eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist ein schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers auf ein Fehlverhalten. Sie dient dazu, ein bestimmtes Verhalten zu rügen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – anzukündigen.
Droht mir bei mehreren Abmahnungen die Kündigung?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber bei leichten Pflichtverstößen wie Unpünktlichkeit oder fachlichen Fehlern nicht sofort kündigen. Zuvor ist in der Regel mindestens eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn der Arbeitnehmer das bereits abgemahnte Verhalten wiederholt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung – abhängig von der Schwere des Verstoßes – rechtlich zulässig sein.
Dabei muss das Fehlverhalten gleichartig sein: Eine Kündigung ist nur dann auf eine frühere Abmahnung gestützt möglich, wenn beide Pflichtverletzungen vergleichbar sind. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen Unpünktlichkeit abgemahnt, ist eine spätere Kündigung wegen eines fachlichen Fehlers in der Regel unzulässig, es sei denn, beide Vorfälle sind in ihrer Gewichtung vergleichbar oder betreffen den gleichen Pflichtbereich. Und: Wird gegen eine Kündigung rechtzeitig Klage erhoben, haben Arbeitnehmer häufig gute Chancen, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Nicht jede Abmahnung ist rechtlich haltbar!
In der Praxis scheitern viele Abmahnungen jedoch bereits an den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an ihre Form und ihren Inhalt stellt.
Formell gilt:
Eine Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer tatsächlich zugehen. Der Arbeitgeber sollte sich den Zugang am besten schriftlich bestätigen lassen. Zudem muss die Abmahnung in zeitlicher Nähe zum beanstandeten Verhalten erfolgen. Andernfalls droht der Verlust der Warnfunktion. Wichtig: Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, ist der zugrunde liegende Sachverhalt gründlich zu prüfen, denn dieser kann nach Abmahnung nicht erneut für eine Kündigung verwendet werden.
Auch sog. Abmahnungsfluten können problematisch sein: Wenn zahlreiche gleichartige Abmahnungen folgen, ohne dass Konsequenzen gezogen werden, kann das spätere arbeitsrechtliche Maßnahmen – etwa eine Kündigung – rechtlich entwerten.
Inhaltlich gilt:
Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten präzise benennen, inklusive Datum, Uhrzeit, Ort und gegebenenfalls Zeugen. Allgemeine Formulierungen reichen nicht. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, gegen welche konkrete Pflicht er verstoßen hat, wie er sich künftig verhalten soll und welche Konsequenzen im Wiederholungsfall drohen. Ohne diese Elemente ist die Abmahnung häufig unwirksam.
Was tun im Ernstfall?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten offen, dagegen vorzugehen:
Aufforderung zur Entfernung
Sie können den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu entfernen – insbesondere, wenn sie unzutreffend oder unberechtigt ist. Wichtig: Werden in einer Abmahnung mehrere Pflichtverstöße gerügt und ist nur ein Teil davon haltbar, muss die gesamte Abmahnung entfernt werden. Ein teilweises Aufrechterhalten ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf aber eine neue, inhaltlich reduzierte Abmahnung formulieren.
Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG
Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen und damit Ihre Sichtweise dokumentieren. Dies ist unabhängig davon möglich, ob Sie eine Löschung fordern.
Beschwerde beim Betriebsrat (§§ 84, 85 BetrVG)
Fühlen Sie sich durch die Abmahnung ungerecht behandelt, können Sie sich beim Betriebsrat oder direkt beim Arbeitgeber beschweren. Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich der Angelegenheit anzunehmen.
Klage auf Entfernung
Bei unberechtigter Abmahnung steht Ihnen auch der Klageweg offen: Sie können gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte verlangen.
Entfernung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Löschung der Abmahnung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Arbeitgeber darf die Abmahnung nur so lange aufbewahren, wie sie für mögliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen relevant sein könnte.
Fazit:
Eine Abmahnung kann ernste Folgen für Ihre weitere berufliche Laufbahn haben, etwa bei Beförderungen oder im Kündigungsfall. Umso wichtiger ist es, frühzeitig und gezielt zu reagieren.
In jedem Fall lohnt sich die rechtliche Beratung durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin für Arbeitsrecht. So sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden Nachteile im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
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