Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. wegen Kosmetik

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Aktuell erreichte uns wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des „Verband sozialer Wettbewerb“. Der Verband sozialer Wettbewerb mahnt immer wieder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab. Ziel dieser Abmahnungen sind häufig Onlinehändler.

Was ist Gegenstand der aktuellen Abmahnung des VSW?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. weist zunächst darauf hin, dass sich seine Befugnis zum Tätigwerden aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaG ergibt und dass zu den Mitgliedern Gewerbetreibende in erheblicher Zahl gehören sollen, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Mark wie das betroffene Unternehmen vertreiben sollen.

Im aktuellen Fall geht der VSW (Verband sozialer Wettbewerb) gegen die Werbung eines Onlinehändlers auf der Handelsplattform Amazon vor. In dem uns vorliegenden Fall wird behauptet, dass die Werbung für Kosmetikprodukte mit einer Wirkaussage die EU-Verordnung VO(EG) 1223/2009 gelte. Danach sei es verboten, bei der Werbung für kosmetische Mittel Texte zu benutzen, die Merkmale und Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. fordert von dem Anbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahnpauschale in Höhe von 178,50 €.

Abmahnung von Verband sozialer Wettbewerb – wie reagieren?

Wer die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb erhält, wird häufig geneigt sein, die Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben und die im Verhältnis zu einer anwaltlichen Abmahnung eher günstige Pauschale zu zahlen.

Wir raten von dieser Reaktion ab.

Abgemahnten sollte zunächst immer bewusst sein, dass die Unterschrift unter der Unterlassungserklärung zu einem Vertrag führt, von dem sich die Betroffenen im Anschluss kaum noch lösen können. Dieser Vertrag sieht zudem eine Vertragsstrafe vor, wenn erneut gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Betroffenen ist dabei häufig nicht bekannt, dass eine Unterlassungserklärung in einem zulässigen Rahmen abgeändert werden kann.

Es können Einschränkungen aufgenommen und Umstellungsfristen vereinbart werden. Die Unterlassungserklärung ist das Herzstück der Abmahnung und sollte daher ausschließlich durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nach Überprüfung abgegeben werden.

Verhaltenstipps bei Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie immer folgende Grundregeln beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren und kostenlose Ersteinschätzung nutzen

Unsere Leistung für Sie

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung.

Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
  • kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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