Abmahnung von Frommer Legal für LEONINE Distribution GmbH wegen "Bad Santa 2"

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Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet zu verhindern. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Die Geltendmachung gleich mehrerer Ansprüche ist bei solchen Abmahnungen der Normalfall. Normalerweise geht es mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung um Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Überblick zur Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal

Rechteinhaber: LEONINE Distribution GmbH

Betroffenes Werk: Bad Santa 2 (Film)

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Eine Tauschbörsen-Abmahnung ist dabei auf den Vorwurf bezogen, der Anschlussinhaber habe ein urheberrechtlich geschütztes Werk - z.B. einen Film oder Musik - unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Wenn Werke eines Rechteinhabers - z.B. Filme oder Musik - im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload - also das Verbreiten eines Werkes. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Die Rechtslage beim Filesharing

Die Rechtsprechung zu Tauschbörsen-Fällen ist in den letzten Jahren recht umfangreich geworden - leider ist sie aber auch nach wie vor uneinheitlich. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber - völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage - auf eine Abmahnung reagieren muss. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Nicht nur die Frage nach dem "ob", sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

   

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Im Idealfall können alle Ansprüche aus der Abmahnung zurückgewiesen werden. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.

Mahnbescheid, Klage, Inkasso - was kommen kann

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei Filesharing-Abmahnungen nicht um "Abzocke" handelt, sondern die Ansprüche je nach Sacherhalt auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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