Abmahnung von Fußballvereinen wegen Verletzung von Markenrechten

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In der letzten Zeit treffen bei uns in der Kanzlei immer wieder Anfragen von Mandanten ein, die eine Abmahnung von Fußballvereinen erhalten haben. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, durch die Nutzung der Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr, gegen die Markenrechte der Vereine verstoßen zu haben.

In einigen Fällen wurden die Kennzeichen der Vereine auf den von den Mandanten angebotenen Produkten verwendet, so z.B. durch das Aufnähen des Namens oder des Logos des Vereines auf zum Verkauf angebotenen Waren.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In der Abmahnung wird zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Es wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte soll es zukünftig unterlassen, ohne Zustimmung des Vereins/Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr, die Marken und Unternehmenskennzeichen zu benutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen.

Auskunftsanspruch, Schadensersatz

Neben dem Unterlassungsanspruch wird Auskunft über die Art, Dauer und Umfang der Nutzung verlangt. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Abgemahnten sollen sich auch dazu verpflichten, den Schadensersatzanaspruch dem Grunde nach bereits anzuerkennen.

Erstattung der Abmahnkosten

Meist wird in den Abmahnungen auch gleich die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Da gerade im Markenrecht die zugrundliegenden Gegenstandswerte sehr hoch angesetzt werden (meist 50.000,00 € und aufwärts), ist der geforderte Betrag sehr hoch.

Nicht ungeprüft Unterlassungserklärung abgeben

Da mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch erhebliche Beseitigungspflichten einhergehen,  sollte eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Lassen Sie sich vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fachkundig beraten.

Mein erster Rat

Geben Sie nicht ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung ab und nehmen nicht selbst Kontakt zu der abmahnenden Kanzlei oder dem Gegner auf. Nehmen Sie die in dem Schreiben genannten Fristen ernst und holen sich fachkundigen Rat ein.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz prüfe ich für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und die Ansprüche zu Recht auch der Höhe nach geltend gemacht wurden.

Rufen Sie mich an 0331 27561901 oder schreiben mir eine E-Mail (h.vollprecht@streitboerger.de). Nach Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung berate und vertrete ich Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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