Abmahnung von Rechtsanwälte Giese wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien

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Die Rechtsanwälte Giese aus Hamburg vertreten die Interessen eines Mandanten, welcher Urheber von Lichtbildern ist, und mahnen in seinem Namen ab. Der durch die Abmahnung der Rechtsanwälte Giese Betroffene habe die bezeichneten Lichtbilder auf seiner Internetseite verwendet, ohne die notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben. 

Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 13, 19a UrhG dar und werde Ansprüche ihres Mandanten als Urheber auslösen. 

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Rechtsanwälte Giese auch betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Die Rechtsanwälte Giese verlangen zum einen die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, eine vorformulierte Erklärung ist dem Abmahnschreiben bereits beigefügt. Daneben wird Schadensersatz, berechnet nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, verlangt. Im Rahmen dieser Berechnungsmethode werden die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. „MFM-Tabellen“) herangezogen. 

Nach diesen Honorarempfehlungen und einem hundertprozentigen Aufschlag wegen unterbliebenem Urheberrechtsvermerk ergibt sich laut den Rechtsanwälten Giese ein geforderter Gesamt-Lizenzschadensersatz in Höhe von 480,00 Euro. Auch wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt, sodass am Ende die Zahlung von 1026,50 Euro als Gesamtsumme gefordert wird.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erreicht hat: Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
    • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. 

Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mal in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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