Abmahnung von Rechtsanwalt Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für Gröger MV GmbH & Co KG

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Verschiedene Rechteinhaber gehen – vertreten durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien – gegen die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Seit einigen Jahren wird in solchen Fällen üblicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die dann eine Abmahnung im Namen des jeweiligen Rechteinhabers ausspricht. Immer wenn eine Abmahnung aus diesem Bereich ausgesprochen wird, werden verschiedene Ansprüche gegen den Anschlussinhaber vorgebracht. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Anwaltskosten umfasst.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei)
 Rechteinhaber: Gröger MV GmbH & Co KG
 Betroffenes Werk: Fuck and Dance Vol. 160 – Dacada, Du geiles Stück

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung.

Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das Herunterladen: der eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Tauschbörsen arbeiten normalerweise nach dem Prinzip: „Gib du mir, dann gebe ich dir“. Wer also etwas herunterlädt, der gibt diese Daten auch an andere weiter.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Bislang gibt es in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Bereich. Teilweise sind die Rechtsfragen aus diesem Bereich mittlerweile auch durch den BGH geklärt worden. Trotzdem: Auch die Rechtsprechung des BGH lässt viel Raum zur Interpretation, wobei zusätzlich einige neue Fragen hinzugekommen sind.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: Wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Nicht nur die Frage nach dem "ob", sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. 

Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Bedeutung des Unterlassungsanspruchs

Derjenige Anspruch, der den Kern einer Abmahnung bildet, ist der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Grundsätzlich sollte – sofern beigefügt – niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Machen Sie sich bewusst, dass Sie vor einem Problem stehen, das aber gelöst werden kann.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.

Fazit

Grundsätzlich aber gilt: Das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Die letzten Jahre haben auch gezeigt: es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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