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Abmahnung von Rechtsanwalt Yussof Sarwari erhalten – So reagieren sie richtig!

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Die Kanzlei Sarwari versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung im Auftrag der Oktano GmbH betreffend diverser Pornofilme zur Bearbeitung vor. 

Die Kanzlei Sarwari fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf, 

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • eine Gesamtsumme in Höhe von 650,00 Euro zu zahlen. 

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung die Filme anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. 

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Films. Werden die Filme eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Films. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload. 

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch:

Sie sollten den oben genannten Forderungen nicht ungeprüft nachkommen. Nicht selten besteht überhaupt kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung der Gesamtsumme, insbesondere wenn die vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, welche zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten. 

Sie haften in einem solchen Fall nicht als Täter, sodass eine Haftung in vollem Umfang bereits ausscheidet. 

Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in solchen Fällen immer ratsam!

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage nicht Täter zu sein?

Wenn Sie lediglich vortragen nicht Täter zu sein, ist dies nicht ausreichend. Sie trifft als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn Sie die Tat nicht selbst begangen haben. 

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH (Bundesgerichtshof) ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen. 

Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben muss. 

Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht. 

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich somit an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit: Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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