Abmahnung von Rimowa GmbH und dompatent von Kreisler

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Uns erreichte kürzlich eine weitere Abmahnung der Rimowa GmbH aus Köln. Wir haben bereits mehrfach über die Abmahnung berichtet und vertreten bereits Mandanten in Bezug auf die Abmahnung von Rimowa und dompatent von Kreisler Patentanwälte.

Abmahnung Rimowa GmbH (Markenrecht und § 4 Nr. 9 UWG)

Weitere Abmahnung der Rimowa GmbH „Rillendesign“

Die Rimowa GmbH sei laut der Abmahnung der in Deutschland führende Hersteller von Hartschalenkoffern, insbesondere von Koffern mit Rillen-Design. Die Rimowa GmbH beanspruche aktuell einen Marktanteil von annähernd 100%, sodass der Verbraucher Aluminiumkoffer mit der Rimowa GmbH verbinde. Seit 60 Jahren habe das Angebot der Aluminiumkoffer Rillen auf der Oberfläche.

Der Inhalt der Abmahnung von der Rimowa GmbH

Es wird behauptet, dass die Rimowa GmbH einen weitreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz für ihr Produktprogramm gem. § 4 Nr. 3 a UWG habe. Darüber hinaus genieße das Rimowa Rillen-Design markenrechtlichen Schutz als dreidimensionale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Aus diesem Grund würde das angebliche Angebot des Abgemahnten von Rillenkoffern u.a. auf der Internetplattform „eBay“ die Marke der Rimowa GmbH gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verletzen, da das Angebot zu Verwechslungen mit den Rillenkoffern der Rimowa GmbH führe.

Zudem verstoße der Abgemahnte gegen §§ 3, 4 Ziff. 9 a ) und b) UWG, weil die vorgeworfene Herkunftstäuschung vermeidbar und die Rufausbeutung wettbewerbswidrig sei.

Was wird von der Rimowa GmbH gefordert?

Der Rechtsanwalt Dr. Felix Hauck, LL.M. der Rechtsanwälte dompatent aus Köln, vertritt die rechtlichen Interessen der Rimowa GmbH. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz fordert den Abgemahnten auf, die beigefügte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben. Diese ist u.a. mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.500 € bewehrt.

Die Erklärung enthält zudem die Verpflichtung, unter Vorlage aussagekräftiger Handelsunterlagen über die Umsätze, Gewinne, Abnehmer und Zulieferer der angeblich angebotenen Waren Auskunft zu erteilen.

Zur Anerkennung des entstandenen oder noch entstehenden Schadens würde sich der Abgemahnte in der Erklärung ebenfalls verpflichten. Der Abgemahnte würde zudem sich verpflichten, die sich angeblich noch bei ihm befindlichen Koffer und Werbeunterlagen zu vernichten und den Nachweis über die Vernichtung zu erbringen.
 
Bei einem Streitwert i.H.v. 350.000 € habe der Abgemahnte die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rimowa GmbH gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG fristgerecht zu zahlen.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung reagieren können

Wenn auch Sie von einem Markeninhaber und/oder Mitbewerber eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen zu einer rechtlichen Einschätzung der geltend gemachten Forderungen durch einen Fachanwalt. 

Es stellt sich für den Betroffenen häufig die Frage, welcher Fachanwalt im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu beauftragen ist. Wir haben hier ein paar Infos für Sie zusammen gefasst:

Welcher Fachanwalt bei Abmahnung?

Für eine zeitnahe Beratung sind wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung für Sie da: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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