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Abmahnung von Urmann und Collegen wegen Stream von Redtube mit Forderung von 250 Euro

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Eine rechtliche Einordnung des Streamings und der aktuellen Abmahnwelle von Urmann und Collegen wegen des Streams über Redtube (Streamen)

Täglich werden Filme oder auch Musik über das Internet gestreamt. Diese Form der Live-Übertragung nimmt immer mehr zu. Portale wie zum Beispiel Watchever oder aber auch Maxdome bieten gegen eine Gebühr Serien und Filme als Stream an. Aber auch die öffentlich rechtlichen Fernsehsender bieten die Möglichkeit, Medieninhalte ganz legal und kostenlos zu konsumieren. Vielmehr bekannt ist das Streamen wohl durch das Portal YouTube. Hier werden täglich Millionen Videos angesehen, also gestreamt. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben dass es auch sehr prominente Streamingportale gibt, die Erotikfilme entgeltlos oder aber gegen Gebühr bereitstellen. Hierzu zählen Youporn oder redtube.

Medienangebote entwickeln sich also vielmehr dahin, dass die konsumierten Werke dem Betrachter nur für den Augenblick, also temporär, zur Verfügung gestellt werden. Eine Verwendung darüber hinaus, also eine Verbreitung, eine Verwendung über den Zeitpunkt, oder eine Vervielfältigung ist somit in der Regel nicht möglich.

Die Rechteinhaber und Anbieter des gestreamten Inhalts haben mit dem Streamen die Möglichkeit, ihre Werke in einem vorgegebenen Rahmen zu vertreiben, ohne dass die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung besteht. Das Streamen ist für viele Internetnutzer alltäglich und in den meisten Fällen auch legal. Aktuell wird diese Praxis durch eine Abmahnung der Kanzlei Urmann und Collegen wegen der Nutzung von redtube in Frage gestellt.

Was ist Streamen und gibt es hierbei Unterschiede?


Streaming ist eine Form der elektronischen Datenübertragung, bei der Audio- und Videodaten aus einem Rechnernetz empfangen und gleichzeitig wiedergegeben werden. Unterschieden werden kann hier zwischen On-Demand Streaming und Live Streaming: Beim On Demand Streaming werden die Daten von einem Server an den Client übertragen. Dort werden sie werden während der Übertragung bereits abgespielt, jedoch in Anteilen bereits im Puffer des Arbeitsspeichers abgelegt. Kurz danach werden sie jedoch wieder gelöscht. Vor und Zurückspulen im Film ist möglich. Im Gegensatz dazu ist dieses beim Live Stream nicht möglich. Der Nutzer hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Stream. Die Dateien sind beim Livestream in der Regel noch nicht auf einem Server abgelegt, sondern werden in Echtzeit übertragen. Auch hier jedoch ist eine Zwischenspeicherung notwendig, die jedoch auch wie beim On-Demand Verfahren wieder gelöscht werden. Der Speicherort der gestreamten Dateien variiert je nach verwendetem Verfahren zwischen einem temporären Verzeichnis der lokalen Festplatte oder aber dem Arbeitsspeicher. Das Zwischenspeichern ist notwendig, um Schwankungen der Datenübertragung zu überwinden und das Filmwerk fehlerfrei in Echtzeit darzustellen.

Streaming und mögliche Folgen für den Einsteller des Inhalts - ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung möglich?


In diesem Zusammenhang muss beantwortet werden, wer der Urheber ist und wer diesen Inhalt in welchem Rahmen im Internet über Streaming Portale bereitstellt. Wer von sich ein YouTube Video erstellt und dieses zum Beispiel auf dem Portal YouTube veröffentlicht, der hat in der Regel alles richtig gemacht. Er ist der Urheber des Werks und darf dieses verbreiten. Probleme ergeben sich dann, wenn irgendjemand zum Beispiel etwas verbreitet, an dem ihm nicht die Rechte zur Verbreitung hat. Dann wird mit dem Veröffentlichen auch das Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§ 16 UrhG) verletzt. Hinzu kann derjenige, der unerlaubt fremde Inhalte in einem Streaming Portal bereitstellt nach § 19a UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung abgemahnt werden. Dieses sind die Konsequenzen für den Anbieter.

Streaming und mögliche Folgen für den Nutzer - ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung möglich?

Normalerweise kann der Nutzer eines Streams nicht erfolgreich abgemahnt werden. Selbst wenn man der Ansicht folgte, dass beim Streamen eine Kopie erstellt würde, wäre diese durch das Recht auf Privakopie gedeckt. Zumindest, wenn es sich bei dem Portal nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt. Bei einem Portal wie YouTube handelt es sich sicher um eine legale Quelle. Bei Redtube kann man diskutieren,  bei einem Portal wie Kino.to auf dem aktuelle Kinofilme vorgehalten wurden ist von einer illegalen Quelle auszugehen. In Letzterem Fall könnte man annehmen, dass es dem Nutzer klar sein dürfte, gerade ein illegales Angebot zu nutzen. Damit es überhaupt zu einer Abmahnung wegen eines Stream kommt, muss  aber natürlich - von den Rechtsproblemen abgesehen- ein Rechteinhaber willens und technisch in der Lage sein den unerlaubten Konsum seiner Werke zu verfolgen und abzumahnen. Die Bestrebungen halten sich derzeit in Grenzen. Zwar gibt es derzeit eine Abmahnwelle, diese ist aber wohl ein Rohrkrepierer, wie sie unserer Berichtserstattung entnehmen können. Zusammengefasst kann ein Rechteinhaber versuchen, z.B. über die Kanzlei Urman und Collegen Stream-Nutzer des Portals redtube abzumahnen - jedoch nicht mit Erfolg auf Aussicht. Ob der Abgemahnte im Gegenzug Forderungen für die eigenen Anwaltskosten beim Abmahner geltend machen kann ist zu prüfen.

Grundsätzliches zum Thema Stream

Um das Betrachten eines Stream als Verletzung zu bewerten findet sich als Hauptargument die Aussage, dass während eines Streams der Client eine Zwischenspeicherung vornimmt und das Werk damit vervielfältigt. Dieses wäre ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht. Die Vervielfältigung umfasst jede auch nur flüchtige körperliche Festlegung des Werks oder Teilen davon. Dass es sich hierbei immer nur um Teile des Werks handelt, kann das Argument nicht entkräften. Nun gilt es, das Zwischenspeichern näher zu betrachten: während der Übertragung von Dateien im Internet müssen diese immer irgendwo zwischengespeichert werden. Damit diese Zwischenspeicherung rechtlich geregelt ist gibt es die so genannte Schrankenregelung des § 44a UrhG, die eine Ausnahmeregelung für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ermöglicht. Sollte die Vervielfältigung zu einem technischen Verfahren gehören, und flüchtig oder begleitend erfolgen wird sie rechtlich nicht beanstandet. Das Verfahren muss hinzu als Teil einer rechtmäßigen Nutzung dienen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Diese Ausführung macht deutlich, dass es in der Bewertung, ob ein Stream „legal oder illegal" ist, sehr umstritten ist und von vielen offenen Fragen abhängt. Ein Verteidigung gegen die aktuelle Abmahnwelle und  die Abmahnung von Urmann und Collegen wegen eines Streams von redtube hat demnach gute Erfolgsaussichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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