Abmahnung von Verband Sozialer Wettbewerb wegen Wettbewerbsverstoß (EU-Biozid-VO)

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Wir wurdener erneut mandatiert mit der Verteidigung gegen eine vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ausgesprochene Abmahnung. Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung) und gegen die deutsche Preisangabenverordnung bei dem Angebot eines Biozidprodukts.


Kann der Verband Sozialer Wettbewerb überhaupt Abmahnungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen? 

Der Verband Sozialer Wettbewerb erklärt er sei als qualifizierter Wirtschaftsverband gem. § 8 b UWG eingetragen und daher befugt, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Nach § 8 Abs. 3 UWG stehen den folgenden Akteuren bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen Unterlassungsansprüche zu:

  1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
  2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
  3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
  4. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.


In seinem Abmahnschreiben trägt der Verband Sozialer Wettbewerb Punkte vor, die seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass der Verband unter § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fällt. Der Abgemahnte habe mit dem Verstoß gegen die Biozid-Verordnung und gegen die Preisangabenverordnung gegen sogenannte Marktverhaltensregeln verstoßen.


Fehlender Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte und falsche Grundpreisangabe

Der Verband Sozialer Wettbewerb wirft dem Abgemahnten vor, dass in einem seiner Onlineangebote ein bei der Werbung für Biozidprodukte vorgeschriebener Hinweis fehle. So muss nach Artikel 72 Verordnung (EU) 528/2012 jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzugefügt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

Auch fehlt nach Ansicht des Verbands die korrekte nach § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung vorgeschrieben Grundpreisangabe. So hätte in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung der Preis angegeben werden müssen, der für jeweils ein Liter zu zahlen ist.


Die Forderungen des Verbands Sozialer Wettbewerb

Der Verband Sozialer Wettbewerb fordert in seiner Abmahnung die Abgabe einer rechtsverbindlichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung liegt eine formulierte Unterlassungserklärung bei. Auch fordert der Verband die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in dreistelliger Höhe.


Die richtige Reaktion auf die Abmahnung

Für Empfänger einer solchen Abmahnung ist es entscheidend, richtig auf das Schreiben zu reagieren. Abgemahnte sollten nach Erhalt eines solchen Schreibens einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren. Hierbei ist es ratsam, sich an eine mit Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz besetzte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden. Diese können die Abmahnbefugnis des Verbandes und auch den Abmahnvorwurf prüfen und dem Abgemahnten ein weiteres Vorgehen empfehlen.

Abgemahnte sollten nicht darauf hoffen, die Angelegenheit aussitzen zu können, indem sie gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren. So wird bereits angekündigt, dass in diesem Fall Veranlassung bestünde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und erwähnt die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

Hingegen sollten Empfänger einer solchen Abmahnung auch nicht unbedacht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. In der Hoffnung, die Sache schnell beenden zu können, binden sich Unternehmer durch die Erklärung für Jahrzehnte an die Gegenseite, obwohl ihnen häufig die Bedeutung der Erklärung nicht bewusst ist. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen empfindliche Vertragsstrafen.


Kostenlose Ersteinschätzung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb

Die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven (www.muensteraner-rechtsanwaelte.de) bietet eine kostenlose Ersteinschätzung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der bundesweit tätigen Kanzlei sind seit Jahren auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aktiv. 

Häufig kennen sie die Strategien der Kanzleien und Mandanten der Gegenseite und viele der aufkommenden Rechtsfragen aus früheren Verfahren. Auch in diesem Fall kennen wir den Gegner bereits:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-des-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-erhalten-193216.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-vsw-erhalten/


Mit diesem Wissen können sie gemeinsam mit dem Abgemahnten eine passende Verteidigung entwickeln. Sie erreichen die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven wie folgt: Tel: 0251 20 86 80 – 30 | Fax: 0251 20 86 80 – 50 | info@wd-recht.de | Direkthilfe-Formular bei Abmahnungen: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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