Abmahnung von Waldorf-Frommer und Co wegen Filesharings: Höhe des Schadensersatz-Anspruchs

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Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Nutzung einer Internettauschbörse stellt sich bei berechtigter Abmahnung oft die Frage nach der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes. Schließen sind nicht selten die Internetnutzer, die eine große Anzahl von Dateien heruntergeladen haben, einer horrenden Forderung gegenübergestellt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidungen aus dem Jahr 2015 für den Bereich der illegalen Verbreitung von Musikdateien festgelegt, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen ist (BGH Urteile v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Az. I ZR 7/14 und Az. I ZR 75/14).

Der BGH hat hierbei beachtet, dass nicht nur der Download des Abgemahnten einen Schaden verursacht, sondern dass hieraus vielmehr ein weiterer, deutlich umfangreicherer Schaden resultiert. Dieser Schaden wird nämlich durch die zeitgleich zum Download ablaufende Verbreitung der jeweiligen Titel hervorgerufen.

Wurde vom Abgemahnten also ein vollständiges Album über eine Internettauschbörse verbreitet, so kann der Rechtinhaber nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung einen umfangreichen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser würde sich wie folgt berechnen: Anzahl der Titel des Albums x 200 Euro.

Beispiel: Hat der Internetnutzer ein Album mit insgesamt 20 Titeln verbreitet, so wäre ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 Euro durchaus angemessen. Und es kommt noch schlimmer: Noch nicht berücksichtigt sind hierbei etwaige Rechtsanwaltsgebühren der abmahnenden Kanzlei.

Bezüglich der Höhe eines Schadensersatzanspruchs bei Verbreitung von Filmdateien gibt es noch keine höchstrichterliche Klärung. Allerdings dürfte zu befürchten sein, dass in solchen Fällen ein Anspruch, der deutlich höher als 200 Euro pro Film ist, anzusetzen ist.

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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Stand der Bearbeitung: 04/2016


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