Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films "Kingsman: The Secret Service"

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Rechteinhaber versuchen seit einigen Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke (z. B. Filme, Musik, Computerprogramme oder Spiele) im Internet zu verhindern. Einige Rechteinhaber haben hierzu Rechtsanwälte beauftragt, die dann im Namen des jeweiligen Rechteinhabers eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. Die drei häufigsten Ansprüche aus solchen Abmahnungen sind der Unterlassungsanspruch, der Kostenerstattungsanspruch (für den Ausspruch der Abmahnung) sowie ein Anspruch auf Schadenersatz.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Betroffenes Werk: „Kingsman: The Secret Service“

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Worum geht es?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z. B. einen Film oder Musik – zu verhindern. 

Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: Der eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Die Rechtslage beim Filesharing

Leider muss für den Bereich von Filesharing-Abmahnungen nach wie vor gesagt werden, dass die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte recht uneinheitlich ist und daher selbst vermeintlich einfache Sachverhalte nicht immer sicher beurteilt werden können. Es liegen zwischenzeitlich auch Entscheidungen des BGH vor, die sich mit der Rechtslage beim Filesharing befassen. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, schon wegen der reinen Vermutung seiner Täterschaft auf die Abmahnung antworten muss. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert.

Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Bei den Zahlungsansprüchen einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Es ist auch nicht unüblich, dass die Zahlungsansprüche zusammengefasst und als pauschaler Abgeltungsbetrag angegeben werden. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden.

Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs ist sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu bewerten.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann.

Hier gilt: Ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.

Fazit für eine Abmahnung wegen Filesharing

Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.

Mahnbescheid, Klage, Inkasso – was kommen kann

Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig.

Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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