Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „John Wick: Kapitel 2“

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Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke (z. B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder Spiele) im Internet zu verhindern. Hier folgt in den meisten Fällen eine Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung. Bei Ausspruch einer Abmahnung werden immer mehrere Ansprüche geltend gemacht. Es werden die Abgabe einer Unterlassungsklärung, Kostenerstattung und Schadenersatz begehrt.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
Betroffenes Werk: der Film „John Wick: Kapitel 2“

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Das Ziel einer Abmahnung wegen Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Internet zu verhindern. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen ist leider uneinheitlich. Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Filesharing-Angelegenheiten befasst und auch geurteilt. Dennoch lassen auch die Urteile des BGH viel Raum zur Interpretation, sodass die Rechtsprechung derartige Sachverhalte nach wie vor uneinheitlich behandelt.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht als Ausgangspunkt eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist derzeit umstritten.

Die Zahlungsansprüche

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Manchmal werden die Ansprüche zusammengefasst, sodass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Solange die Ansprüche nicht geprüft worden sind, kann nicht dazu geraten werden, diese einfach zu erfüllen. Nicht nur die Frage nach dem „Ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung

Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Eine anwaltliche Beratung ist daher unabdingbar.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  • Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Eine Abwehr ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten kann. Außerdem muss die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden können. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.

Zusammenfassung der Rechtslage

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Egal ob Betroffene Filesharing-Abmahnungen nun als „Abzocke“ einordnen oder nicht: Die Ansprüche können durchaus auch vor Gericht landen. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u. a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: Es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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