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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Tarzan“

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Kanzlei mahnt Filesharing von Film in Tauschbörsen ab

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für den großen Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH den Film „Tarzan“ wegen Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen ab. Dem Betroffenen wird in der Abmahnung vorgeworfen, den Film unerlaubt Dritten zum Download angeboten zu haben. 

In der Abmahnung wird eine Zahlung von EUR 815,00 und die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber einer Internetleitung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Tarzan“ namens der Constantin Film Verleih GmbH verlangt. 

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Tarzan“ erhalten – was tun?

Nach dem Erhalt der Abmahnung geht es darum, Ruhe zu bewahren. Erst einmal muss geprüft werden, ob die Gegenseite ihre geltend gemachten Ansprüche wirklich in vollem Umfang durchsetzen kann. Im Rahmen einer außergerichtlichen verteidigen gilt es zu prüfen, unter welchen Umständen die Rechtsverletzung an dem Filmwerk stattgefunden hat. Es muss ergründet werden, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (Anschlussinhaber oder Dritte). Weiterführend geht es darum, die Abmahnung von Waldorf Frommer hinsichtlich weiterer Einwände zu prüfen.

Bevor dieses nicht geschehen ist, sollte der Betroffene nicht auf die Abmahnung reagieren. Gleichwohl sollte immer beachtet werden, dass in der Abmahnung zwei Fristen gesetzt sind. Diese sollten nicht verstreichen, ohne dass die Ansprüche geprüft sind und gegebenenfalls komplett oder teilweise erfüllt wurden.

Gegen die Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Tarzan“ kann sich der Betroffene wehren. Grundlegend hierfür ist jedoch auch, dass er ausgiebig über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten einer außergerichtlichen Verteidigung informiert ist. Sicherlich kann hierzu das Internet zurate gezogen werden, weiterführend sollte der Betroffene jedoch die Angelegenheit immer mit einem Anwalt besprechen. Mit dem Abmahnschreiben durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er für eine über seine Internetleitung begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Über die Rechtsverletzung wird ihm der Tattag, der Zeitraum über welchen eine solche Rechtsverletzung ermittelt wurde sowie die dazu genutzte IP-Adresse mitgeteilt. Das Abmahnschreiben enthält weitere Ausführungen zur Rechtslage und schließt mit der Aufforderung an den abgemahnten Anschlussinhaber zur Bereinigung der Angelegenheit einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 815,00 zu zahlen und die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

In vielen Fällen fällt der Anschlussinhaber aus „allen Wolken“, wenn er ein Abmahnschreiben erhält und lässt sich auch von den im Abmahnschreiben mitgeteilten Informationen über die Rechtsverletzung nicht überzeugen. In nicht wenigen Fällen war beispielsweise der Abschlussinhaber im Zeitraum der Rechtsverletzung selber nicht zu Hause. Hin und wieder wird bei einer Abfrage der IP-Adresse im Internet festgestellt, dass die IP-Adresse nicht identisch ist mit der im Abmahnungsschreiben aufgeführten Adresse. Diese Umstände entkräftigen die Abmahnung jedoch nicht.

Abgemahnten Anschlussinhabern ist daher in vielen Sachverhaltskonstellationen zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dies aber nur in modifizierter Form. Von der Unterzeichnung der, der Abmahnung beigefügten, Unterlassungserklärung wird abgeraten. Mit einer sinnvoll modifizierten Unterlassungserklärung lassen sich dagegen die Nachteile für den Anschlussinhaber begrenzen.

Ebenfalls nicht zu empfehlen ist die kommentarlose Zahlung der anfänglich geforderten Vergleichszahlung für den Film „Tarzan“. Gerade, wenn die Internetverbindung durch mehrere Personen im Haushalt genutzt wird, ist sehr fraglich, ob der Anschlussinhaber überhaupt für eine solche Rechtsverletzung verantwortlich ist. Mit Blick auf die BGH-Urteile „Morpheus“ und „Bearshare“ (BGH Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 und BGH Urt. v. 8.1.2014, Az.: I 169/12) hat der abgemahnte Anschlussinhaber hier die Möglichkeit die Zahlungsforderung abzuwehren.

Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Filmtitel „Tarzan“ namens der Constantin Film Verleih GmbH Anschlussinhaber ohne unnötige Hektik ihre rechtlichen Möglichkeiten sondieren und sich in Zweifelsfällen anwaltlich beraten lassen. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen dabei Argumente aufzeigen können, die eine Verteidigung gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer sinnvoll macht und den finanziellen Schaden begrenzt.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Waldorf Frommer Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Tarzan“. 

1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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