Abmahnung von Waldorf Frommer wegen "Three Billboards Outside Ebbing, Missouri"

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Verschiedene Rechteinhaber gehen – vertreten durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien – gegen die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Meistens wird in diesen Fällen auf den Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zurückgegriffen. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. Es werden hier immer Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Außerdem werden meistens zugleich Ansprüche auf Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung sowie Schadenersatz vorgebracht. Aus einer Mandatsanfrage ist uns nun bekannt geworden, dass auch der Film „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ derzeit Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen sein soll.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Eine Abmahnung dient zunächst einmal dazu, dass ein rechtswidriges Verhalten abgestellt wird. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: Der eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen ist leider uneinheitlich. Zwar gibt es einige Entscheidungen des BGH, die einige grundsätzliche Fragen beantworten. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.

Grundsätzlich wird in jedem Filesharingverfahren zu Beginn vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: Wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Zu den Zahlungsansprüchen

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Erst nach Prüfung kann insoweit gesagt werden, ob eine Zahlung vorgenommen werden muss und falls ja, in welcher Höhe. Selbst, wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur gegen den Täter. Kostenerstattung trifft hingegen auch den bloßen Störer. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Die Unterlassungsforderung

Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Rechtlich gesehen kommt hier ein Unterlassungsvertrag zustande, aus dem bei einem erneuten Verstoß auch eine Vertragsstrafe folgen würde. Solche Vertragsstrafen können durchaus mehrere tausend Euro betragen.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.

Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.

  1. Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf.
  2. Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile.
  3. Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren.
  4. Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen.
  5. Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten.

Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung

Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche bestehen dann ebenfalls nicht.

Zusammenfassung

Für viele Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts rechnet. Natürlich verursacht die Beauftragung eines eigenen Anwalts Kosten, also das Honorar. Abgemahnte müssen aber immer bedenken, dass sie von einer hoch spezialisierten Kanzlei angeschrieben wurden. Ein Vorgehen ohne Anwalt ist, jedenfalls, wenn der Empfänger der Abmahnung nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt, schlicht fahrlässig. Hier passieren so gut wie immer Fehler, die vermeidbar sind. Anwaltliche Beratung ist daher immer auch aus Kostensicht sinnvoll.

Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren

Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht um „Abzocke“, sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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