Abmahnung Waldorf Frommer wegen Tauschbörsenangebot "Die Simpsons" (TV Folge) 469,50 €

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH (Frankfurt) wegen Urheberrechtsverstößen an der TV Serie „Die Simpsons“ in Internettauschbörsen ab.  In der 9-seitigen Abmahnung wird der Betroffene Anschlussinhaber aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von 469,50 EUR zu bezahlen und ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages anzunehmen. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 300,00 EUR als Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR.

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen.

Ob die Ansprüche erfüllt werden müssen und in welcher Höhe, kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. So haftet ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für sämtliche über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen.

1. Täterschaftsvermutung

Vielmehr kann der Betroffene die Vermutung der Verantwortlichkeit auch mit eigenen günstigen Angaben widerlegen. Dabei genügt ein pauschales Bestreiten den Anforderungen an eine Widerlegung der Täterschaftsvermutung in der Regel jedoch noch nicht.

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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