Abmahnung wegen der Nutzung fremder Fotos auf eBay

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Will man Produkte im Internet verkaufen (wie etwa auf eBay oder eBay-Kleinanzeigen), sind neben der Beschreibung des Artikels die verwendeten Fotos von besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Verkauf. Doch nicht jeder hat die technischen Möglichkeiten oder die Muße, selbst ansprechende Fotos zu machen. Es liegt daher nahe, professionelle Produktfotos des Herstellers oder anderer Verkäufer zu verwenden. Doch Vorsicht: Dies stellt in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung dar, die immer öfter auch abgemahnt wird!

Welche Rechte werden geltend gemacht?

In den Abmahnungen, die in den meisten Fällen von entsprechend beauftragten Rechtsanwaltskanzleien verschickt werden, macht der Abmahnende zunächst einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der oder des Fotos geltend (§ 97 Abs. 1 UrhG). Nach dieser Vorschrift kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kann eine derartige Urheberrechtsverletzung darstellen. Übrigens ist es nicht ausreichend, lediglich den Namen des Urhebers bei der Veröffentlichung zu nennen.

Inhaltlich ist zwischen sog. Lichtbildwerken und sog. Lichtbildern zu unterscheiden. Lichtbildwerke sind künstlerische Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Einfache Lichtbilder dagegen sind alltägliche Amateuraufnahmen, die keine persönliche geistige Schöpfung aufweisen (Schnappschüsse). Simple Aufnahmen von Produkten werden meist in die letzte Kategorie fallen. Jedoch sind auch diese urheberrechtlich geschützt.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Verletzung indiziert. Sie kann durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden. Meist werden die Abgemahnten daher aufgefordert, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Zudem wird häufig ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht. Danach ist derjenige, der eine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch ist auf der Grundlage des Betrags zu berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr wird unterstellt, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Hamm, Urt. v. 13.02.2014, Az. 22 U 98/13).

Schließlich werden in der Abmahnung die Kosten geltend gemacht, die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts entstanden sind (Rechtsverfolgungskosten). Diese Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswerts. Insbesondere die Höhe des Gegenstandswerts ist teilweise schwierig zu ermitteln und wird von den Abmahnern oftmals viel zu hoch angesetzt.

Was muss ich jetzt tun?

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln. Vermeiden sollten Sie es, den abmahnenden Anwalt telefonisch zu kontaktieren, da so die Gefahr besteht, dass Sie evtl. für Sie nachteilige Informationen preisgeben.

Nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig

Oftmals ist es daher zu empfehlen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen und die Abmahnung überprüfen zu lassen. Denn längst nicht jede Abmahnung ist auch tatsächlich berechtigt. Insbesondere hat der Abmahnende nachzuweisen, dass er tatsächlich die Urheberrechte an den Bildern besitzt. Auch der geforderte Schadensersatz ist vielfach deutlich zu hoch angesetzt.

Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist. Keinesfalls sollten Sie ohne vorherige Prüfung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine derartige Unterlassungserklärung den Unterzeichner ein Leben lang bindet.

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen einer angeblich unberechtigten Nutzung von Fotos bekommen? Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann in Kiel hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter. Rufen Sie am besten heute noch an.


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