Abmahnung wegen fehlender Registrierung nach Verpackungsgesetz | LUCID Registrierung

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Die Abmahner

In letzter Zeit mehren sich Abmahnungen wegen Verstößen gegen das neue Verpackungsgesetz. Dieses verpflichtet versendende Unternehmen zu einer Registrierung.

Der Vorwurf

Gerügt werden regelmäßig Wettbewerbsverstöße, die sich aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 VerpackG ergeben. Dieser schreibt vor, dass Händler, die in Versandverpackungen versenden, sich bei der Datenbank LUCID registrieren müssen. Wird ohne Registrierung versendet liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor. Ob die Registrierung vorhanden ist, kann jedermann online prüfen.

Die Forderung

Zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr wird regelmäßig eine Unterlassungserklärung gefordert, welche für Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe vorsieht.

Unsere Einschätzung

Die Berechtigung der Abmahnung ist bislang noch fraglich, da es an höchstrichterlichen Entscheidungen mangelt, die die Verpflichtung aus dem Verpackungsgesetz als Marktverhaltensregel qualifizieren. Die Abmahnungen stützen sich auf ein Urteil, welches eine ähnliche Regelung aus dem Elektrogesetz als solche Marktverhaltensregel einstuft (OLG Hamm, Urteil v. 30.08.2012, Az. U 59/12, I-4 U 59/12). 

§§ 7, 9 VerpackG verpflichten Hersteller dazu, sich bei der Datenbank LUCID anzumelden, um dort die Verpackungen zu registrieren, die verwendet werden. Hersteller ist dabei nicht zwingend der Produzent, sondern derjenige, der die Verpackung zum ersten Mal in den Umlauf bringt.

Unser Rat 

Um das Risiko der Vertragsstrafe zu verringern, sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden. Um weitere Abmahnungen von anderen Unternehmen in der Zwischenzeit zu vermeiden, sollte zuallererst die Registrierung vorgenommen werden. Die Verpflichtung dazu trifft Sie bereits seit dem 01.01.2019. Außer dem Wettbewerbsverstoß stellt die fehlende Registrierung eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der Bußgelder bis zu 200.000 € möglich sind. 

Kontaktieren Sie uns gerne zur Verteidigung gegen eine erhaltene Abmahnung oder zur Unterstützung bei der Registrierung nach VerpackG.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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