Abmahnung wegen fehlender Registrierung nach Verpackungsgesetz | VerpackG und die Datenbank LUCID

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Die Abmahner

Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz ist derzeit vermehrt Grundlage von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen: Das Gesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen zu einer Registrierung.

Der Vorwurf

§ 9 Abs. 5 VerpackG verpflichtet Händler zu einer Registrierung in der Datenbank LUCID. Da dies eine Marktverhaltensregel darstellt, ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine wettbewerbswidrige Handlung, d. h., wenn ohne Registrierung mit Versandverpackungen versendet wird. Das Vorhandensein einer Registrierung kann jeder selbst online überprüfen.

Die Forderung

Die Forderung beläuft sich in der Regel auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche Zuwiderhandeln mit einer Vertragsstrafe versieht.

Unsere Einschätzung

Auch wenn bislang nicht höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die oben genannte Vorschrift aus dem Verpackungsgesetz eine Marktverhaltensregel darstellt, so kann diese Einschätzung aufgrund des Urteils zu einer ähnlichen Regelung des Elektrogesetzes als wahrscheinlich angesehen werden (OLG Hamm, Urteil v. 30.08.2012, Az. U59/12, I-4 U 59/12).

Die Verpflichtung, sich bei der Datenbank LUCID zu registrieren und dort die verwendeten Verpackungen anzugeben, ergibt sich aus §§ 7,9 VerpackG. Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt aber derjenige, der die Verpackung zuerst in den Umlauf bringt, was in der Regel nicht der Produzent ist.

Unser Rat 

Wegen der Neuartigkeit der Verpflichtung sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie bereits registriert sind, um etwaige oder ggf. weitere Abmahnungen von Unternehmen zu vermeiden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte zu Ihren Gunsten modifiziert werden, um die Geltendmachung der Vertragsstrafe unwahrscheinlicher zu machen. Außerdem ist zu beachten, dass die fehlende Registrierung gem. § 34 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche Bußgelder von bis zu 200.000 € mit sich ziehen kann. Sprechen Sie uns an und wir helfen Ihnen gerne weiter! Bei Abmahnung nehmen wir zudem gerne eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung vor.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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