Abmahnung wegen Filesharings von „American Truck Simulator“ durch Nimrod Rechtsanwälte

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Aktuell wurde uns im Sommer 2016 eine Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte vorgelegt. Die Anwälte der Kanzlei Nimrod mahnen wegen Filesharings des Computerspiels „American Truck Simulator“ für die Astragon Sales & Services GmbH aus Mönchengladbach ab.

Der betroffene Anschlussinhaber wird in dem Abmahnschreiben mit einer Kostenhöhe von 6.636,90 EUR konfrontiert und diesem wird gleichzeitig ein Vergleichsvorschlag in Höhe von 850,00 EUR gemacht. Daneben wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung begehrt. Zum Vergleichsvorschlag ist dem Schreiben gleichzeitig ein vorbereiteter Unterlassungsvertrag und Vergleich beigefügt. Der ursprüngliche Zahlungsanspruch soll sich aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR sowie 1.136,90 EUR an Rechtsanwaltskosten (Streitwert: 35.000,00 EUR) zusammensetzen.

Dabei wird in der Abmahnung auf offensichtlich vor der Gesetzesänderung des § 97a UrhG ergangene Urteile Bezug genommen, die als Streitwert mehr als 15.000,00 EUR angenommen haben. So wird zum Beispiel auf das Urteil des AG Frankenthal vom 30.06.2014, Az.: 3b C 224/14, hingewiesen, welches als Sachverhalt eine Abmahnung aus dem Jahr 2012 zum Gegenstand hatte und bei dem das Gericht den Streitwert auf 15.000,00 EUR bemessen hat. Der reformierte § 97a UrhG trat jedoch erst ab dem 1. Oktober 2013 in Kraft und fand aus diesem Grund für die Abmahnung und die damit verfolgten Kosten aus dem Jahr 2012 noch keine Anwendung. Im Übrigen ging das AG Frankenthal von einer 1,3 Gebühr aus, der Berechnung in der Abmahnung liegt hingegen eine 1,5 Gebühr zugrunde. Gleichfalls wird in der Abmahnung dargelegt, dass der neu geschaffene § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG keine Anwendung finden soll, da dies im vorliegenden Fall unbillig wäre.

Der abgemahnte Anschlussinhaber hat eine Darlegungs- und Beweislast. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt „…, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen/reicht hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. Die Angaben müssen demnach für den konkreten Vorwurf geeignet sein, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen, bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen abweichenden Geschehensablauf schildern.

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharings. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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