Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Film- und Musikwerken in Internet-Tauschbörsen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Musik- und Filmindustrie geht verstärkt gegen Nutzer von Tauschbörsen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen vor. Anschlussinhaber, über deren Internetanschlüsse urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmwerke in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich zum Download angeboten wurden, werden meist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung aufgefordert. Die geforderten Kosten befinden sich nicht selten im vierstelligen Bereich.

Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Haftung des Anschlussinhabers für eine über einen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung aus der sog. Störerhaftung, d. h,. der Anschlussinhaber kann auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Handlung nicht selbst begangen hat, sondern möglicherweise ein Dritter ohne Wissen des Anschlussinhabers gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens").

Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte aber nicht voreilig abgegeben werden. Häufig handelt es sich um eine standardisierte Erklärung, die zu weit gefasst ist. Vielmehr sollte geprüft werden, ob ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar ein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber in Betracht kommt, nicht aber Schadensersatzansprüche, wenn dieser weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens").

Im Übrigen sind die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten häufig überhöht. Seit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" bestimmt § 97a Abs. 2 UrhG, dass der rechtmäßig Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen" und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 EUR tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwalts. Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt ist die Norm des § 97a Abs. 2 UrhG auf auch Fälle des sog. Musik-Filesharings anwendbar (AG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2010, Az.: 30 C 2353/09-75). Diese Rechtsauffassung ist aber nicht unumstritten.

Im Zusammenhang mit illegalem Musik-Filesharing stellt sich auch immer wieder die Frage, ob die Eltern in Haftung genommen werden können, da diese in der Regel Anschlussinhaber sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt müssen Eltern die Nutzung des Internetanschlusses nicht überwachen. Das gilt zumindest dann, wenn es keine Anhaltspunkte für den illegalen Gebrauch des Zugangs gibt (OLG Frankfurt, Az.: 11 W 58/07).

Wir empfehlen, sich vor Abgabe der (modifizierten) Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen. Es sollte aber auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden, denn ansonsten besteht die Gefahr der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch den Unterlassungsgläubiger.

Kontakt:

Dr. Blum & Hanke Rechtsanwälte

Walther-Nernst-Straße 1

12489 Berlin

Tel.: (030) 46 72 40 57 0

Fax: (030) 46 72 40 57 9

E-Mail: kanzlei@blum-hanke.de

Internet: www.blum-hanke.de

Zweigstelle Blankenfelde:

Zossener Damm 52

15827 Blankenfelde

Tel.: (033 79) 31 35 433

Fax: (033 79) 31 35 434

Rechtsanwälte Dr. Blum & Hanke - Ihre Kanzlei in der Nähe von Rudow und Johannisthal


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten