Abmahnung wegen irreführender Verwendung eines Qualitäts- und Gütesiegels
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Gütezeichen und Qualitätssiegel - bei falscher Verwendung droht Abmahnung
Ein bestimmtes Lebensmittel stammt aus kontrolliert biologischem Anbau. Ein Elektrogerät liegt in der Energieeffizienzklasse A und hat damit einen besonders niedrigen Energieverbrauch. Oder ein Produkt wurde mit außergewöhnlicher Rücksicht auf die Natur hergestellt. Solche oder ähnliche Aussagen enthalten Gütezeichen und Qualitätssiegel. Wer Produkte oder Dienstleistungen mit entsprechenden Auszeichnungen bewirbt, erweckt beim angesprochenen Verkehr ein besonderes Vertrauen – in die Qualität des Produkts oder der Dienstleistung und in die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters. Damit dieses Vertrauen nicht missbraucht wird, gibt es Regeln im Zusammenhang mit der Werbung mit Gütezeichen und Qualitätssiegeln. Werden sie nicht eingehalten, drohen Konsequenzen aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.
Definition der Rechtsprechung: Wann verwende ich ein Qualitätssiegel?
Ein Gütezeichen oder Qualitätssiegel sagt aus, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019, AZ I ZR 161/18). Es kommt bei der Beurteilung des jeweiligen Logos auf den Horizont eines Durchschnittsverbrauchers an. Entscheidend ist also, ob nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs in dem Logo ein Gütezeichen oder Qualitätssiegel gesehen werden kann.
Schranken des Wettbewerbsrechts bei Verwendung von Gütesiegeln
Insbesondere das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher vor einer missbräuchlichen Verwendung von Gütezeichen und Qualitätssiegeln innerhalb von Werbung. Unzulässige Werbemaßnahmen können nämlich sowohl Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und bestimmten Institutionen nach § 8 UWG als auch Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern nach § 9 UWG auslösen. Voraussetzung dafür ist eine unlautere geschäftliche Handlung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Den Vorwurf der Irreführung begründet bei der Werbung mit bereits anerkannten Bestandszeichen wie Bioland, Fairtrade oder Der blaue Engel, wer die folgenden Spielregeln verletzt:
- Das Gütezeichen oder Qualitätssiegel muss von einer dafür zuständigen und neutralen Stelle vergeben worden sein, welche die Verwendung desselben ausdrücklich genehmigt hat.
- Das Produkt muss die Kriterien des Gütezeichens oder Qualitätssiegels erfüllen.
- Das Gütezeichen oder Qualitätssiegel muss sich auf dieses bestimmte Produkt beziehen.
- Die Vergabekriterien müssen transparent und für jedermann verständlich im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Gütezeichen oder Qualitätssiegel dargestellt werden.
Allerdings steht es jedem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auch frei, ein eigenes neues Gütezeichen oder Qualitätssiegel zu erschaffen (sog. Eigenschöpfung). Zur Vermeidung von Verwechslungen muss dann jedoch ein hinreichender Abstand zu bereits bestehenden Zeichen geschaffen werden. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, sich in einer der zahlreichen, im Internet einsehbaren Übersichten über die bereits existierenden Gütezeichen und Qualitätssiegel zu informieren. Außerdem müssen auch hier die Vergabekriterien offengelegt werden. Zudem muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine Eigenschöpfung handelt und nicht um eine von neutraler Stelle verliehene Auszeichnung.
Die Rolle des Marken- und Urheberrechts
Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen drohen zudem Inanspruchnahmen auf Unterlassung oder Schadensersatz aus dem Marken- und dem Urheberrecht.
Inzwischen können neutrale Zertifizierungsunternehmen in Deutschland nämlich Schutz als sogenannte Gewährleistungsmarke beantragen. Dies verschafft ihnen ein ausschließliches Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht in Bezug auf das Gütezeichen oder Qualitätssiegel, das beachtet werden muss. Ein recht ähnliches Nutzungsrecht resultiert zudem aus der in den meisten Fällen bestehenden Urheberschaft der Zertifizierungsunternehmen. Ohne Genehmigung des Unternehmens mit dem Zeichen zu werben, ist demnach unzulässig.
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