Abmahnung wegen Produkt (Marke, Design, UWG ): Warum die Rechtsfolgen weit über einer Unterlassung hinausgehen
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Im Falle einer Rechtsverletzung, sei es aufgrund einer Markenrechtsverletzung, einer Designrechtsverletzung oder auch bei einem Wettbewerbsverstoß wird im Rahmen einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.
Soweit Gegenstand der Abmahnung nicht eine Werbung, sondern ein konkretes Produkt ist, wird in der Regel eine Unterlassung dahingehend gefordert, dieses Produkt anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen oder auch überhaupt nur zu besitzen.
Obwohl es in der Regel in einer entsprechenden Abmahnung nicht drinsteht und auch in der Unterlassungserklärung nicht gesondert erwähnt wird, geht es jedoch um mehr:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Verpflichtung zur Unterlassung in bestimmten Konstellationen auch eine Beseitigung zur Folge.
Welche Konstellationen sind betroffen?
Es gibt unterschiedliche Konstellationen, bei denen eine Unterlassung auch zur Beseitigung und damit zum Rückruf führen kann:
Markenrechtsverletzung am Produkt selbst
Das Produkt selbst kann aus verschiedenen Aspekten heraus markenrechtsverletzend sein. Ein denkbarer Fall ist, dass das Produkt mit einer Marke gekennzeichnet ist, jedoch gar nicht vom Markeninhaber stammt. Dies ist zum Beispiel bei einer Fälschung der Fall. Diesen Fall kennen wir aus unserer Beratungspraxis zum Beispiel beim Angebot von Markentextilien.
Denkbar ist auch, dass das Produkt so gekennzeichnet ist, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke, insbesondere einer bekannten Marke, bestehen kann.
Eine weitere Konstellation ist ein sogenannter Parallelimport:
Parallelimport bedeutet, dass ein Markenprodukt ohne Zustimmung des Markeninhabers von außerhalb der EU in die Europäische Union importiert wurde und dann hier vertrieben wird. Ein Parallelimport ist immer eine Markenrechtsverletzung.
Der Bezug von auch Originalmarkenprodukten aus dem nicht-EU Ausland ohne Zustimmung des Markeninhabers ist daher immer eine Markenrechtsverletzung. Umgekehrt gibt es den sogenannten Grundsatz der Erschöpfung: Wenn ein Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist, darf es hier auch verkauft werden.
Designverletzung
Ein Design für Deutschland oder im Rahmen der Europäischen Union, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, schützt das Aussehen eines Produktes. Ob tatsächlich eine Designverletzung vorliegt, hängt von vielen Faktoren ab, u.a. ob das Design überhaupt wirksam ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Design zum Anmeldezeitpunkt neu ist und eine sogenannte Eigenart vorliegt. Allein die Tatsache, dass ein Design beim DPMA oder bei EUIPO eingetragen wurde, sagt noch nicht viel über die Bestandskraft eines Designs aus.
Jedenfalls betrifft auch eine Designverletzung ein Produkt selbst.
Fehlende Verkehrsfähigkeit eines Produktes aufgrund z. B. einer fehlerhaften Kennzeichnung
Damit gerade ein Verbraucherprodukt in Verkehr gebracht werden darf, sind verschiedene Kennzeichnungsanforderungen zu erfüllen. Notwendig ist zum Beispiel eine Kennzeichnung mit einem Hersteller oder, falls der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union hat, mit einem sogenannten Bevollmächtigten.
Denkbar sind auch Fälle, bei denen ein Produkt grundsätzliche Kennzeichnungs- oder Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt, wie z.B. in DIN-Normen vorgegebene Sicherheitsvorschriften. Problematisch können ferner auch unzulässige Werbeaussagen auf einer Produktverpackung selbst sein.
Rechtsfolgen einer produktbezogenen Abmahnung
Bei einer produktbezogenen Abmahnung ist immer größte Vorsicht geboten, da es nicht nur um eine zukünftige Unterlassung, sondern auch um eine Beseitigung geht.
Beseitigung=Rückruf
In der Praxis sieht Beseitigungsanspruch, der unausgesprochen Teil des Unterlassungsanspruches ist, so aus, dass der Abgemahnte verpflichtet ist, bereits verkaufte Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen. Diese Verpflichtung gibt es nur bei gewerblichen Abnehmern, wie z.B. Wiederverkäufern, aber auch gewerblichen Nutzern.
Wenn überhaupt darüber nachgedacht werden soll, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, muss der komplette Produktrückruf erfolgt sein, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
In der Regel bietet es sich jedoch nicht an, bei derartigen Fällen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Problem Auskunft
Gerade bei der Verletzung eines Schutzrechts, wie z.B. einer Marke oder eines Designs hat der Rechteinhaber auch einen Anspruch auf Auskunft. Die Auskunft dient u. A. zur Bezifferung eines Schadenersatzes.
Regelmäßiger Bestandteil einer Auskunft ist die Angabe der konkreten Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer. Diese Informationen kann der Rechteinhaber dann nutzen, um auch die gewerblichen Abnehmer dann im nächsten Schritt abzumahnen.
Da nicht auszuschließen ist, dass der Abgemahnte und damit der Vertreiber von rechtsverletzender Ware gegenüber seinen Abnehmern schadenersatzpflichtig ist, sollten die Rechtsfolgen einer derartigen Auskunft immer sehr sorgfältig geklärt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf diesen Aspekt zu reagieren.
Meine Empfehlungen, gerade bei einer Abmahnung die sich auf ein konkretes Produkt bezieht:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung, einer Design Verletzung oder der Verletzung eines Geschmacksmusters oder aufgrund der fehlerhaften Kennzeichnung eines Produktes erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, die sich auf das Aussehen eines Produktes bezieht, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail.
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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