Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen und verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Frau D ist seit zwei Jahren als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen tätig. Aufgrund einer Grippe war sie für eine Woche arbeitsunfähig und hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am fünften Tag nach ihrem Ausfall eingereicht. Kurz darauf erhält sie eine Abmahnung vom Arbeitgeber wegen unentschuldigtem Fehlen und der verspäteten Vorlage der Krankmeldung. Nun fragt sie sich: Ist die Abmahnung rechtens, und was sollte sie nun tun?

Rechtliche Grundlagen nach § 5 EntgFG:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange diese voraussichtlich andauern wird. Spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt die Bescheinigung früher.

Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflichten, kann der Arbeitgeber das als Pflichtverstoß werten und entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, etwa in Form einer Abmahnung. Die verspätete Vorlage der AU in Kombination mit dem unentschuldigten Fehlen könnte die Abmahnung in diesem Fall rechtfertigen.

Wichtige Punkte zur Abmahnung:

Eine Abmahnung ist eine arbeitsrechtliche Warnung, die den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinweist und klarstellt, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall weitere Schritte, wie etwa eine Kündigung, einleiten könnte. Sie ist jedoch nur dann rechtens, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die verspätete Vorlage der AU könnte hier als ein solcher Verstoß gewertet werden.

Wie sollte Frau D vorgehen?

  1. Prüfung der Abmahnung: Frau D sollte die Abmahnung genau prüfen. Ist die Abmahnung sachlich richtig und sind die Fristen gemäß § 5 EntgFG korrekt berücksichtigt worden? Hat sie tatsächlich die AU zu spät eingereicht, ohne eine Begründung dafür vorbringen zu können?

  2. Erklärung abgeben: Falls Frau D einen guten Grund für die verspätete Vorlage der AU hat (z.B. Krankenhausaufenthalt oder andere unvorhersehbare Umstände), sollte sie dies dem Arbeitgeber sofort schriftlich mitteilen und um eine Rücknahme der Abmahnung bitten.

  3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig pünktlich einreichen: Um künftig Abmahnungen zu vermeiden, sollte Frau D sicherstellen, dass sie die AU fristgerecht einreicht. Sollte sie absehen können, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine frühzeitige Information des Arbeitgebers wichtig.

  4. Rechtsbeistand einholen: Falls Frau D die Abmahnung für unberechtigt oder formell fehlerhaft hält, sollte sie sich anwaltlich beraten lassen, um die Abmahnung prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Fazit:

Eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen und verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist rechtlich möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten nach § 5 EntgFG verletzt hat. Arbeitnehmer sollten die Fristen für die Vorlage einer AU strikt einhalten und bei Erhalt einer Abmahnung schnell handeln, um zukünftige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wichtig: Formelle Unwirksamkeit der Abmahnung

Ungeachtet eines tatsächlichen Pflichtverstoßes könnte die Abmahnung jedoch aus formellen Gründen unwirksam sein. Eine Abmahnung muss den Sachverhalt genau und nachvollziehbar schildern, das Fehlverhalten konkret benennen und unmissverständlich auf mögliche Konsequenzen bei erneutem Fehlverhalten hinweisen. Weist die Abmahnung Mängel in der Form oder im Inhalt auf, kann sie rechtlich unwirksam sein. Daher lohnt sich in jedem Fall eine rechtliche Prüfung der Abmahnung, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.


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