Abmahnung wegen unzulässiger UVP-Werbung bei Amazon – verräterische GPSR-Informationen führen zu Abmahnung

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Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hat einen erheblichen Werbewert, wirkt der tatsächlich geforderte Preis doch häufig viel günstiger als der höhere UVP.

Grundsätzlich ist die Werbung unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zulässig. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass die Abkürzung „UVP“ für „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ eine zulässige Abkürzung ist. Dies sah die Rechtsprechung vor einigen Jahren noch anders. Seit der Entscheidung des BGH, Az. I ZR 271/07, aus dem Jahr 2006, kann jedenfalls die Abkürzung „UVP“ unproblematisch verwendet werden. Zuvor musste diese Abkürzung noch ausgeschrieben werden.

Wettbewerbswidrige UVP-Werbung 

Es gibt 2 Aspekte, bei denen eine Werbung mit einem UVP zu einem Problem werden kann.

Mond-Preis

Ein sogenannter Mond-Preis liegt vor, wenn der tatsächlich geforderte Preis erheblich unter dem UVP liegt, mit dem in diesem Zusammenhang geworben wird. Abmahnungen wegen eines sogenannten Mond-Preises sind eher selten, da der Abmahner beweisen muss, dass tatsächlich ein sehr viel niedrigerer Preis üblich ist. Dem abgemahnten Verkäufer kann zudem ein guter Grund weiterhelfen. So konnte ein Abgemahnter in der BGH-Entscheidung, Az. I ZR 94/01 „Mond-Preise“ gut begründen, weshalb die von ihm geforderten Preise 80 % unterhalb des UVPs lagen.

Hersteller darf nicht unter Bezugnahme auf einen UVP werben

UVP bedeutet „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Es gilt grundsätzlich als irreführend, wenn der Hersteller zwar einen UVP vorgibt, diesen aber selber nicht einhält.

Hersteller sollten daher ganz grundsätzlich nicht den eigenen Preis unter Bezugnahme auf einen höheren UVP bewerben!

GPSR erleichtert Abmahnern die Recherche, wer Hersteller eines Produktes ist. 

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) schreibt bei Internet-Angeboten gemäß Art. 19 GPSR vor, dass in dem Internet-Angebot selbst darüber zu informieren ist, wer der Hersteller eines Produktes ist.  

Hersteller ist im Übrigen nicht zwangsläufig der Produzent eines Produktes, sondern in erster Linie derjenige, unter dessen Marke ein Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Neben den Informationen im eigenen Internet-Shop über den Hersteller, sind insbesondere Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei dem angebotenen Produkt über den Hersteller informiert wird.

Bei Amazon wird unter

  • Bilder und Kontakte
    Sicherheitsbilder und Kontakte

über den Hersteller informiert.

Wenn der Verkäufer ausweislich der GPSR-Informationen auch der Hersteller ist, ist eine Werbung unter Bezugnahme auf den UVP unzulässig!

Eine weitere Recherche-Möglichkeit für Abmahner wäre ein Blick in das Markenregister: Wenn Markeninhaber und Verkäufer identisch sind, wäre auch in diesem Fall der Verkäufer im Rechtssinne Hersteller.

VGU, Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. mahnt unzulässige UVP-Werbung eines Herstellers ab

Uns liegt eine aktuelle Abmahnung des Abmahn-Vereins VGU, Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. vor.

Wie oben dargestellt, wird es als wettbewerbswidrig gerügt, weil ein Hersteller bei Amazon ein Produkt unter Bezugnahme auf den UVP beworben hatte.

Eine derartige Abmahnung ist weitreichend, da Hersteller im Rechtssinne häufig viele unterschiedliche Produkte anbieten, die sie entsprechend im eigenen Shop oder auf einer Plattform wie Amazon bewerben.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen einer wettbewerbswidrigen UVP-Werbung.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung wegen UVP-Werbung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer angeblich unzulässigen Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ri

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