Abmahnung durch Kanzlei Schleinkofer wegen Werbung mit der Bezeichnung „Japanisches Messer“

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Schleinkofer wegen angeblicher Verstöße gegen Vorschriften des Markengesetzes und des UWG (Wettbewerbsrecht) vor.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist der gewerbliche Handel unserer Mandantschaft mit Kochmessern auf Amazon.de unter Verwendung der Bezeichnung „Japanisches Messer“.

Beanstandet wird insofern, dass die angebotenen Messer angeblich nicht aus Japan, sondern aus China stammen. Die geographische Herkunftsangabe „Japanisches Messer“ rufe jedoch bei den Kunden eine gewisse Qualitäts- (besondere Schärfe, traditionelle Fertigung) und Preisvorstellung hervor, weswegen sie eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung sei.

Die insofern vermeintlich unwahre Behauptung begründe somit Verstöße gegen die §§ 126, 127 MarkenG sowie § 3, 5 UWG, da hierdurch eine wettbewerbswidrige irreführende geschäftliche Handlung vorliege, welche einerseits die Kunden über die geographische Herkunft täusche und diese somit zu einer Kaufentscheidung veranlassen könnte, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten und außerdem der Anbieterin einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe.

Abmahnende war in diesem Fall eine Importeurin von in Japan gefertigten Messern, weswegen eine grundsätzliche Berechtigung als Mitbewerberin für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegeben war.

Mit der Abmahnung wurde die Empfängerin aufgefordert, die Werbung mit der Angabe „Japanisches Messer“ zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abzugeben. Dafür war der Abmahnung ein Entwurf beigefügt.

Außerdem sollen die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR ersetzt werden. Danach ergibt sich nach dem ab 2021 geltenden RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 1.241,50 EUR (netto), nebst 20 Auslagenpauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt eine Forderung von 1.501,19 EUR (brutto).

Wie können Sie konkret auf eine Abmahnung reagieren?

Falls Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Werbung mit angeblich unzutreffenden geographischen Herkunftsangaben wie „Japanisches Messer“ erhalten, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben. Die Unterlassungserklärung kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die weitreichende Verpflichtungserklärung sollte zunächst genau auf ihre Berechtigung hin geprüft werden, bevor auf sie reagiert wird.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung, wodurch Sie Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch der Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von wettbewerbsrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung.

Ihr Rechtsanwalt

Kai Jüdemann


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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