Abmahnungen durch Sky im gewerblichen Bereich

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Wir hatten in letzter Zeit zweimal das Vergnügen, gewerbliche Mandanten zu vertreten, die von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen angeblich unzulässiger öffentlicher Wiedergabe des Sky-Programms abgemahnt und auf Unterlassung verklagt wurden. In beiden Fällen konnte den Mandanten geholfen werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürften auch für andere Gewerbetreibende von Interesse sein.

1. Privater Nebenraum einer Gastwirtschaft ist keine Öffentlichkeit

In diesem Fall hatte ein von Sky beauftragter Kontrolleur festgestellt, dass der Mandant angeblich in seiner Gastwirtschaft das Bundesligaprogramm von Sky öffentlich wahrnehmbar macht und somit gegen § 22 UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 UrhG verstößt.

Was der Kontrolleur dabei geflissentlich „übersehen” hatte, war, dass der Fernseher nicht im Wirtsraum selber stand, sondern in einem Nebenzimmer, an dessen Tür deutlich sichtbar der Hinweis angebracht war: „Privat!! Kein Zutritt!!”. Außerdem war dieses Nebenzimmer erkennbar mit privaten Einrichtungsgegenständen ausgestattet.

Einzuräumen war, dass sich zum Zeitpunkt der Fernsehübertragung eine größere Gruppe von Zuschauern in dem Nebenzimmer befand. Durch Vernehmung dieser Personen ist es jedoch gelungen, dem Gericht zu vermitteln, dass es sich hierbei ausschließlich um den privaten Freundeskreis des Wirtes handelte. Somit lag gerade keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und somit auch keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 22 UrhG vor. Dass der Wirt dem Kontrolleur den Zutritt zum Nebenraum erlaubt hatte, reichte dem Gericht in diesem konkreten Fall nicht aus; denn dieser Kontrolleur hatte in sehr geschickter Weise sowohl beim Wirt als auch bei der Bedienung jeweils den Eindruck erweckt, vom jeweils anderen die Erlaubnis zum Zutritt erhalten zu haben. Angesichts der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles könne daraus, so das Gericht, „nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner dem Kontrolleur als unbeteiligtem Dritten gerade das Programm von Sky wahrnehmbar gemacht hat”.

Der von Sky geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde somit abgewiesen.

2. Eintragung im Gewerberegister spricht nicht zwingend für Inhaberschaft am Unternehmen

Im zweiten Fall richtete Sky seinen Unterlassungsanspruch gegen eine Person, die unbestritten nur als „Strohmann” für den tatsächlichen Gewerbeinhaber im Gewerberegister eingetragen war. Die entscheidende Frage war hier, wer als Inhaber eines Unternehmens im Sinne von § 99 UrhG anzusehen ist.

Vor Gericht konnte bewiesen werden, dass der auf Unterlassung in Anspruch genommene Mandant nicht Pächter der Gaststätte war, sondern dort lediglich für den Pächter Getränke verkaufte. Pachtvertrag, Strom, Heizung und alles andere liefen dagegen über den tatsächlichen Pächter. Unglücklicherweise hatte sich der Mandant jedoch aus falsch verstandener Solidarität für den Pächter im Gewerberegister eintragen lassen. Dieser Umstand reichte dem Gericht jedoch nicht aus, den Mandanten auch tatsächlich als Inhaber der Gaststätte anzusehen.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass von Seiten der Antragstellerin (Sky) nicht geklärt werden konnte, ob ein entsprechender Lizenzvertrag mit dem tatsächlichen Pächter der Gaststätte vorlag oder nicht. Diese Unklarheit wertete das Gericht zu Lasten von Sky und wies den Unterlassungsanspruch ab.

3. Fazit

Abmahnungen im gewerblichen Bereich, sei es durch Sky oder durch andere Rechteinhaber, erwecken auf den ersten Blick immer den Eindruck, dass sie sehr sorgfältig recherchiert und fundiert begründet sind. Bei genauerem Hinsehen stellt man dann jedoch häufig fest, dass letztendlich doch nur Textbausteine verwendet werden, die mehr oder weniger auf den vorliegenden Sachverhalt passen. Bei Abmahnungen handelt es sich häufig um Massengeschäfte, bei denen die abmahnenden Kanzleien die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht immer hinreichend recherchieren und berücksichtigen. Unsere Erfahrung ist, dass die Gerichte vernünftigen Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sehr aufgeschlossen gegenüberstehen. Als Vertreter des Abgemahnten hat man doch häufiger als erwartet ganz gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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