Abofallen für Kinder und Jugendliche: Was können Eltern tun?

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Jugendliche und Kinder können in unserem elektronisch geprägten Zeitalter schnell in eine Abofalle tappen. Wenn sie mit ihrem Taschengeld die daraus resultierenden Forderungen bedienen, ist fraglich, ob dies den eingegangenen Abonnementvertrag von Anfang an wirksam erscheinen lässt. 

Als Beispiel mag folgender Sachverhalt dienen:

Ein 14-Jähriger schließt für Smartphone einen Abonnement über Klingeltöne ab und zahlt sofort den Preis für das gesamte erste Jahr.

Im BGB ist in § 110 geregelt, dass ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung von anderen Personen überlassen worden sind. 

Auf den ersten Blick könnte man der Auffassung sein, dass dadurch, dass das Geld „zur freien Verfügung“ überlassen wurde, der Abovertrag wirksam ist.

Dies ist aber nicht der Fall, da die Überlassung der Geldmittel sich in einem bestimmten Bereich bewegen müsse, etwa „im Rahmen des Vernünftigen“, wobei dieser Rahmen durch Auslegung ermittelt werden soll.

Als Ergebnis ist hier festzuhalte, dass der Abschluss eines Vertrags über ein Abo, der eine Abofalle enthält, nicht unter den Widmungszweck des überlassenden Taschengeldes fällt. Der Vertrag kann nicht als von Anfang an wirksam angesehen werden. Din Eltern im Beispielsfall könnten deshalb das Geschäft rückabwickeln.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht.


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